Warum die Pflegekasse keine Ersatzpflegekraft zahlte

Urteile im Überblick

Kann ein Angehöriger wegen eines Urlaubs die Pflege eines Familienmitglieds vorübergehend nicht fortsetzen, muss die Pflegekasse die Kosten für einen Vertreter erstatten. Das gilt jedoch nicht, wenn der Pflegebedürftige selbst ins Ausland reist und dort ein Vertreter die Pflege übernimmt.

Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart am 16. Oktober 2014 (Az. L 4 P 511/11).

Im konkreten Fall hatte eine Mutter regelmäßig ihren behinderten Sohn zu Hause gepflegt. Als sie zusammen mit anderen Familienangehörigen für fünf Tage in den Skiurlaub in die Schweiz reisten, wollte auch die Mutter auf die Piste. Für die Pflege sprang der Großvater ein.

Weil die Pflegekasse diese Verhinderungspflege normalerweise bezahlt, beantragte die Mutter eine Kostenerstattung in Höhe von 279 Euro.

Das LSG urteilte: Nach den gesetzlichen Regelungen müssen bei einem bis zu sechswöchigen Auslandsaufenthalt nur Geldleistungen wie das Pflegegeld gezahlt werden. Bei der Verhinderungspflege handele es sich aber um eine »Sachleistung«. Dafür muss die Pflegekasse nicht geradestehen. epd/nd

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