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Grundlage der Berechnung geändert

Elterngeld

  • Lesedauer: 2 Min.
Die Höhe des Elterngeldes kann sich ab November dieses Jahres in bestimmten Fällen ändern. Grund: Bei ab 1. Januar 2013 geborenen Kindern gilt eine andere Berechnungsmethode.

Nach Angaben von Experten für Steuerrecht gibt es unter gewissen Voraussetzungen ein monatliches Minus von maximal 40,43 Euro. Dies gilt so aber nur für ein sehr gut verdienendes verheiratetes Elternteil mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4100 Euro.

Die Änderungen beim Elterngeld greifen bei Kindern, die ab dem 1. Januar 2013 geboren wurden. Die Änderung des Berechnungsverfahrens war im September 2014 vom Bundestag beschlossen worden.

Mit dem Elterngeld fängt der Staat Verdienstausfälle von Müttern oder Vätern auf, die nach der Geburt ihres Kindes eine Zeit lang zu Hause bleiben wollen. Die Höhe der Ersatzleistung hängt stark von dem jeweiligen vorherigen Verdienst ab.

Grund für die mögliche Differenz beim Elterngeld ist, dass sich die für die Höhe maßgebliche Berechnung des Nettoeinkommens geändert hat. Neuerdings wird dieses bei Angestellten und Selbstständigen durch den Abzug pauschalisierter Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ermittelt. Das soll vor allem bei Selbstständigen die bisher sehr komplizierte Berechnung erleichtern und die Behörden entlasten. Dem Bericht nach kann dies bei Gutverdienern aber zu einer gewissen Diskrepanz führen, weil Beitragsbemessungsgrenzen nicht gelten und dadurch auf dem Papier leicht höhere Abzüge angenommen werden.

Hinzu kommt den Experten zufolge, dass für die Berechnung der Höhe des Elterngelds die Steuerlast von Anfang 2012 zugrunde gelegt wird, womit zwischenzeitliche Änderungen wie die Erhöhung des Steuerfreibetrags nicht in die Berechnung der Pauschalen einfließen.

Das Bundesfinanzministerium wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es die Änderung des Verfahrens im vergangenen Jahr trotz eigener »Skepsis« auf Wunsch der an Vereinfachungen interessierten Länder umgesetzt habe.

Die Detailberechnung des Elterngelds könne jeweils nur von der Elterngeldstelle vorgenommen werden, betonte das Bundesfamilienministerium. AFP/nd

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