nd-aktuell.de / 23.12.2014 / Politik / Seite 2

»Die Mehrheit wird profitieren«

Trotz Ausnahmen ist der Mindestlohn für den Tarifexperten Thorsten Schulten ein Erfolg

Ab dem 1. Januar gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Allerdings gibt es zahlreiche Schlupflöcher für die Unternehmen. Wie viele Menschen werden überhaupt noch von dem neuen Mindestlohn profitieren und wie viele werden weiterhin für weniger Geld arbeiten müssen?
Das lässt sich nicht eindeutig beantworten. Wir gehen nach unseren bisherigen Zahlen davon aus, dass zwischen vier und fünf Millionen Arbeitnehmer, die bislang weniger verdienen, künftig Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben werden. Natürlich sind die Ausnahmeregelungen bedauerlich, zumal sie zum Beispiel bei Jugendlichen und Langzeitarbeitslosen weniger den betroffenen Beschäftigten helfen, sondern eher den Unternehmen einen Anreiz bieten, den Mindestlohn zu umgehen. Insgesamt sollte jedoch der gewerkschaftliche Erfolg mit dem Mindestlohngesetz nicht klein geredet werden. Die Mehrheit der betroffenen Beschäftigten wird von ihm profitieren.

An welchen Stellen müsste das Mindestlohngesetz nachgebessert werden, um seinen ursprünglichen Intentionen gerecht zu werden?
Ein großer Mangel des Gesetzes besteht darin, dass der Begriff des Mindestlohns nicht eindeutig definiert wird. Wie sieht es zum Beispiel mit der Einbeziehung von Zuschlägen, Urlaubsgeld oder anderen Leistungen aus? Hier ist viel »Kreativität« auf Seiten der Unternehmen zu befürchten, den Mindestlohn klein zu rechnen. Ein ähnliches Problem besteht bei besonderen Arbeitszeiten. Nehmen wir zum Beispiel Bereitschaftsphasen, wie sie unter anderem bei Taxifahrern zum Arbeitsalltag gehören. Zwar ist durch die entsprechende europäische und deutsche Rechtsprechung mittlerweile geklärt, dass es sich dabei um Arbeitszeit handelt, doch ob dafür auch der Mindestlohn gezahlt werden muss, ist unklar.

Taugt das Mindestlohngesetz überhaupt dafür, die vielfältigen Formen von Scheinselbstständigkeit und dabei besonders die so genannten Werkverträge zu erfassen?
Der Begriff Scheinselbstständigkeit impliziert ja bereits, dass es sich hier um eine Grauzone handelt, die genutzt wird, um die Rechte von abhängig Beschäftigten auszuhebeln. Da gibt es sicherlich Regelungsbedarf, der über das Mindestlohngesetz hinaus geht.

Sehen Sie Tendenzen, dass der Mindestlohn die Möglichkeiten zur Durchsetzung regulärer Tarifverträge in Branchen mit schwacher Tarifbindung erschweren könnte?
Diese Befürchtung teile ich nicht. Da, wo die Gewerkschaften stark sind, werden sie auch in Zukunft anständige Tarifverträge durchsetzen können. Und in Bereichen mit geringer Tarifbindung wird jetzt eben ergänzend eine gesetzliche Untergrenze eingezogen. In diesem Zusammenhang sollte man auch für allgemeinverbindlich erklärte Branchenlöhne auf Grundlage des Entsendegesetzes nicht vergessen. Mit dem »Tarifautonomiestärkungsgesetz« wurden ja auch die Möglichkeiten für eine Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erleichtert.

Was wären denn aus gewerkschaftlicher Sicht die wichtigsten Stellschrauben, um den Niedrigstlohnsektor einzudämmen?
Ich befürchte vor allem Vollzugsdefizite bei der Umsetzung des Gesetzes. Zwar ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die dafür zuständig ist, recht gut aufgestellt und verfügt auch über entsprechende Erfahrungen, zum Beispiel bei der Kontrolle von Mindestlöhnen auf Baustellen. Aber für die flächendeckende Kontrolle der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes ist die Personaldecke viel zu dünn, und die Schaffung der angekündigten 1600 neuen Stellen wird - wenn überhaupt - erst in fünf Jahren abgeschlossen sein. Genauso wichtig ist die Frage, wie sich betroffene Arbeitnehmer gegen Verstöße zur Wehr setzen können. Zwar haben sie die Möglichkeit einer individuellen Klage gegen den Arbeitgeber, aber das damit verbundene Risiko des Arbeitsplatzverlustes ist eine sehr hohe und abschreckende Hürde. Nötig wäre daher ein Verbandsklagerecht für Gewerkschaften zur Durchsetzung von Mindestlöhnen in Betrieben, die diese verweigern oder umgehen. Dies wäre im übrigen auch im Sinne von Arbeitgeberverbänden, die sich auf diese Weise gegen Dumpingkonkurrenz im eigenen Lager zur Wehr setzen könnten.