Anspruch auf Verhandlung über den Interessenausgleich
Betriebsrat: Wenn zwei Betriebsstandorte zusammengelegt werden
Der Betriebsrat kann jedoch nicht verlangen, dass die Verlagerung untersagt wird, nur um seine Position in den Verhandlungen zu verbessern. Die Umsetzung eines kleinen Teils der Mitarbeiter höhlt die Verhandlungsposition des Betriebsrates nicht aus.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2014 (Az. 7 TaBVGa 1219/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der verhandelte Fall: Das Unternehmen aus der IT-Branche plante die Zusammenlegung zweier Standorte. Zunächst sollten 20 der derzeit 323 Mitarbeiter ab dem Sommer 2014 an dem neuen Standort arbeiten.
Das Arbeitsgericht Berlin hatte den Antrag des dortigen Betriebsrates auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung des Einsatzes der 20 Arbeitnehmer am neuen Standort zurückgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Dem Betriebsrat stehe bei einer Betriebsänderung ein Anspruch auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu. Eine Untersagung der Maßnahme, nur um die Verhandlungsposition zu stärken, sei jedoch nicht möglich. Nur wenn der Verhandlungsanspruch durch eine Maßnahme unmöglich gemacht werde, könne diese untersagt werden. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Die Umsetzung von 20 der 323 Arbeitnehmer könne wieder rückgängig gemacht werden. Damit werde der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates nicht grundsätzlich gefährdet. DAV/nd
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