nd-aktuell.de / 07.01.2015 / Ratgeber / Seite 22

Kündigen oder nicht kündigen?

Fragen & Antworten zu Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen

Zum 1. Januar 2015 tritt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) teilweise in Kraft. Damit einher gehen Zusatzbeiträge, die die Krankenkassen ab 2015 erheben. Dazu Fragen & Antworten:

Was ist über die Höhe der Zusatzbeitrages zu sagen?

Es ist damit zu rechnen, dass viele gesetzliche Krankenkassen zunächst einen Zusatzbeitrag unterhalb der 0,9 Prozent erheben werden. Inzwischen haben 102 der 132 gesetzlichen Krankenkassen ihren Beitragssatz plus Zusatzbeitrag für 2015 bekannt gegeben. 0,3 Prozent Zusatzbeitrag erheben künftig unter anderen AOK Sachsen-Anhalt und AOK Plus - Sachsen/Thüringen, bei 0,9 Prozent liegen AOK Nordost, Barmer GEK und DAK Gesundheit, während beispielsweise die Brandenburgische BKK 1,30 Prozent angekündigt hat.

Wie erfahre ich vom Zusatzbeitrag meiner Kasse?

Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder in einem Brief darüber zu informieren und auf das Sonderkündigungsrecht spätestens bis zum Ablauf des vorangegangenen Monats schriftlich hinzuweisen. Das heißt konkret: Über Zusatzbeitragssätze, die zum 1. Januar 2015 eingeführt werden, müssen die Kassen bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend ihre Mitglieder informiert haben.

Überschreitet eine Krankenkasse die vorgeschriebenen Informationsfristen, kann das betroffene Mitglied sein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach dem Zugang des verspäteten Hinweises der Krankenkasse ausüben. Die Kündigung gilt dann als in dem Monat erklärt, in dem der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder erhöht wird.

Außerdem muss die Kasse ihre Mitglieder auf den vom Bundesgesundheitsministerium festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag aufmerksam machen sowie auf eine Onlineübersicht der Zusatzbeitragssätze aller gesetzlichen Krankenkassen auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes.

Gesetzlich gibt es keine vorgegebenen Zeitpunkte für eine erstmalige Erhebung des Zusatzbeitragssatzes oder dessen Erhöhung, so dass dieser nicht nur zu Beginn, sondern auch im Laufe des Kalenderjahres erhoben oder erhöht werden kann.

Noch ein Hinweis: Für eine reguläre Kündigung muss man mindestens 18 Monate bei einer Krankenkasse versichert gewesen sein.

Was bedeutet das Sonderkündigungsrecht?

Jeder gesetzlich Versicherte hat die Möglichkeit, die Kasse zu wechseln, sobald diese einen Zusatzbeitrag erhebt. Der Gesetzgeber hat dazu ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, über das die Kassen auch zu informieren haben.

Bei der Frage, ob man kündigen oder nicht kündigen sollte, sollte man bedenken: Nicht allein die Höhe des Zusatzbeitrages sollte der Beweggrund dafür sein, Mitglied einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse zu sein. Bei einer Entscheidung für oder gegen eine Kasse sollten auch solche Faktoren wie Beratung, Service, Erreichbarkeit und besondere Satzungsleistungen Berücksichtigung finden.

Gibt es Personengruppen, die den Zusatzbeitrag nicht leisten müssen?

Beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige wie Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zahlen keinen Zusatzbeitrag. Für alle anderen gilt grundsätzlich, dass der Beitragsanteil, der sich aus dem Zusatzbeitragssatz einer Kasse ergibt, vom Mitglied zu erheben ist.

Einige Personengruppen müssen diesen Zusatzbeitrag allerdings nicht selbst tragen. Das gilt für diejenigen, deren Krankenversicherungsbeiträge an sich von Dritten übernommen werden, also Empfänger von Arbeitslosengeld II und Bezieher von Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, aber etwa auch für Kurzarbeiter oder Azubis mit einem Gehalt unter 325 Euro. Für diese Mitglieder einer Krankenkasse werden dann auch die Zusatzbeiträge von den Ämtern oder Arbeitgebern übernommen.

Kann ich weiterhin frei zwischen den Kassen wählen?

Es besteht nach wie vor freie Wahl zwischen den rund 130 gesetzlichen Krankenkassen.

Wird es Kassen geben, die überhaupt keinen Zusatzbeitrag erheben?

Theoretisch ist das möglich, praktisch allerdings nicht sehr wahrscheinlich. Durch den ab 2015 festgelegten niedrigeren allgemeinen Beitragssatz entstehen Mindereinnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von rund 11 Milliarden Euro, ohne dass die Ausgaben entsprechend gesenkt werden. Diese Finanzierungslücke müssen die Kassen durch Zusatzbeiträge ihrer Mitglieder schließen.

Meine Kasse hat bisher Prämien gezahlt. Gibt es das künftig auch?

Nein, die Möglichkeit der Prämienzahlungen durch die Kassen hat der Gesetzgeber mit der Finanzierungsreform zum Januar 2015 abgeschafft.

Werden sich künftig die Zusatzbeiträge erhöhen?

Das ist wahrscheinlich. Denn nach wie vor steigen die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen insbesondere für Krankenhausbehandlungen, Arzneimittel und im ärztlichen Bereich.

Wird der Betrag, der sich aus dem Zusatzbeitragssatz meiner Kasse ergibt, separat auf meiner Gehaltsabrechnung oder separat auf der Beitragsberechnung meiner Kasse ausgewiesen?

Eine gesetzliche Verpflichtung, die beiden Beitragsbestandteile separat auszuweisen, gibt es weder für die Arbeitgeber noch für die Krankenkassen. In der Praxis sind daher unterschiedliche Verfahren denkbar.

Wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auch dann von Ämtern oder sonstigen zahlungspflichtigen Organisationen in der festgesetzten Höhe gezahlt, wenn die einzelne Kassen keinen, einen niedrigeren oder einen höheren Zusatzbeitragssatz erhebt?

Ja, bei den Versichertengruppen, bei denen gesetzlich die Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes vorgesehen ist, wird dieser auch dann von den zuständigen Ämtern oder sonstigen zahlungspflichtigen Organisationen angewendet, wenn der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz abweicht oder die Kasse keinen Zusatzbeitragssatz erhebt.

Was ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag?

Die Krankenkassen müssen in ihren Informationsschreiben an die Mitglieder auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag hinweisen. Dieser ist allerdings nur eine theoretische Größe, die sich aus dem Verhältnis von laufenden Einnahmen und Ausgaben der Krankenkassen insgesamt ergibt. Er bildet nicht den Durchschnitt der tatsächlich erhobenen Zusatzbeitragssätze ab. Das Bundesgesundheitsministerium legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bis zum 1. November jeweils für das gesamte Folgejahr fest. Für 2015 beträgt er 0,9 Prozent.

Für einige Personengruppen gilt nur der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz und nicht der kassenindividuelle, zum Beispiel für Geringverdiener (Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro), Bezieher von Arbeitslosengeld II und Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten.

Wo kann ich mich hinwenden, wenn ich weitere Fragen zum Zusatzbeitrag habe?

Erster Ansprechpartner sind immer die Krankenkassen. Nur sie können Ihnen Auskünfte zum konkreten Zusatzbeitragssatz sowie dem Service- und Leistungsangebot geben. Weitere Infos sowie bei Bedarf eine Beratung erhalten Sie auch bei der Unabhängigen Patientenberatung (www.unabhaengige-patientenberatung.de[1]).

GKV-Spitzenverband/nd

Liste der Zusatzbeiträge auch unter www.krankenkassen.net[2]

Links:

  1. http://www.unabhaengige-patientenberatung.de
  2. http://www.krankenkassen.net