Räum- und Streupflicht mit 82?

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Ist ein 82-Jähriger mit dem Winterdienst beauftragt, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) prüfen, ob er ihn zuverlässig ausführt.

Seit über 20 Jahren pflegte der Rentner die Grünflächen und erledigte den Winterdienst. An einem Januarmorgen 2010 hatte er nicht gestreut, weil er in seinem Haus mit einem Rohrbruch beschäftigt war. Prompt stürzte ein Fußgänger auf eisglattem Gehweg und verletzte sich.

Seine Unfallversicherung kam für die Behandlungskosten auf und forderte anschließend von der WEG über 16 000 Euro Schadenersatz. Begründung: Nach der kommunalen Satzung sei die WEG verpflichtet, ab acht Uhr früh Schnee zu räumen und zu streuen. Dem sei sie am Unfalltag nicht nachgekommen, also für den Unfall verantwortlich.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 77/13) gab der Versicherung Recht und verurteilte die WEG zur Zahlung. Im Prinzip könnten die Eigentümer zwar ihre Streupflicht auf andere Personen übertragen. Wenn sie mit dem Winterdienst aber einen betagten Rentner beauftragten, müssten sie auch prüfen, ob er ihn zuverlässig ausführe.

Spätestens ab dessen 80. Lebensjahr hätte die WEG überwachen müssen, wie der Mann seine Aufgabe erfüllte. Es wäre angebracht gewesen, diese einer anderen Person zu übertragen oder die Tätigkeit des Rentners regelmäßig zu kontrollieren. Da die WEG dies versäumte, hafte sie für den Unfall auf dem nicht geräumten Gehweg. jur-press/nd

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