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Handy am Lenkrad: Kein Bußgeld wegen Start-Stopp-Automatik

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 3 Min.
Die Nutzung eines Mobiltelefons beim Autofahren ist verboten - allerdings nicht, wenn das Auto steht und der Motor aus ist. Schaltet eine Start-Stopp-Automatik bei einer Ampelpause den Motor aus, um Sprit zu sparen, kann dem Fahrer kein Bußgeld auferlegt werden, wenn er in diesem Moment sein Handy am Ohr hat.

Der Bußgeldkatalog 2014 setzt für die Nutzung eines Mobiltelefons am Lenkrad eines fahrenden Autos ein Bußgeld von 60 Euro fest. Dazu gibt es einen Punkt in der Flensburger Sünderkartei. Wer beim Fahrradfahren das Handy nutzt, riskiert immerhin 25 Euro Bußgeld.

Dabei ist jede Form der Handy-Nutzung verboten - auch das SMS-Lesen, der Blick in den Terminkalender oder das Eingeben von Navigationsdaten. Denn Fahrer sollen eben davon abgehalten werden, das Lenkrad loszulassen und ihre Aufmerksamkeit von der Straße ab- und dem Display zuzuwenden.

Der Fall: Ein Autofahrer aus Dortmund hatte mit seinem Mercedes an einer Ampel gehalten. Die Ampelpause nutzte er zum Telefonieren - und wurde prompt erwischt. 40 Euro Bußgeld sollte er zahlen - und das Amtsgericht bestätigte diese Entscheidung der Behörde. Der 22-Jährige legte allerdings Rechtsmittel ein. Damit hatte er Erfolg.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm erklärte mit Beschluss vom 9. September 2014 (Az. 1 RBs 1/14), dass der Mann hier kein Bußgeld zu zahlen habe. Denn die Straßenverkehrsordnung regle eindeutig, dass die Nutzung eines Mobiltelefons am Lenkrad nur während des Fahrens beziehungsweise bei laufendem Motor verboten sei. Wenn das Fahrzeug stehe und der Motor aus sei, dürfe man telefonieren.

Der junge Fahrer hatte sich darauf berufen, dass eine Start-Stopp-Automatik den Motor seines Fahrzeugs beim Ampelstopp ausgeschaltet hatte. Das Gericht hielt fest, dass es keinen Unterschied zwischen einem manuellen Ausschalten des Motors und einem automatischen Ausschalten gebe - aus sei aus. D.A.S./nd

Wenn Fahrer das Handy weitergibt ...

Eine Autofahrerin, die ein klingelndes Handy aus der Handtasche holt und es dann ihrem Beifahrer übergibt, handelt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung.

Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. III-1 Rbs 284/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, holte eine Autofahrerin ihr klingelndes Handy aus der Handtasche um es dann - ohne auf das Display zu schauen - ihrem Beifahrer zu übergeben.

Die Polizei warf ihr deshalb vor, das Handy am Steuer benutzt zu haben, weswegen sie eine Strafe von 40 Euro zahlen sollte. Dagegen setze sich die Autofahrerin zu Wehr, da sie das Handy gar nicht benutzt, sondern nur weitergereicht habe.

Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass die Frau das Handy während der Fahrt im Sinne der Vorschrift nicht genutzt hat. Somit muss sie auch kein Bußgeld zahlen.

»Hätte die Fahrerin das Handy aufgenommen und zum Beispiel den Anruf weggedrückt, würde das als Benutzung zählen und könnte auch sanktioniert werden«, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Da der Anruf aber weder weggedrückt noch eine andere Funktion des Handys genutzt wurde, sei kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer festzustellen.

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass die bloße Aufnahme des klingelnden Handys, keine Nutzung darstellt. Das Weglegen des Handys sei in diesem Fall genauso zu beurteilen, wie ein beliebig anderer Gegenstand im Auto, der zur Seite gelegt wird. D-AH/nd

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