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Raus aus der Schuldenfalle

Privatinsolvenz

  • Lesedauer: 3 Min.
2013 meldeten über 120 000 Privatpersonen Insolvenz an. Die Gründe sind vielfältig. D.A.S. Rechtsexpertin Michaela Zientek erläutert die wichtigsten Fragen.

Wer einen Weg aus der finanziellen Pleite sucht, hört oft von der Privatinsolvenz. Was bedeutet das für den Schuldner?

Bevor ein Privatinsolvenz-, auch Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet werden kann, muss der Schuldner eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern suchen: mit dem Berater einer Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle, einem Anwalt oder Steuerberater wird eine Schuldenübersicht erstellt - der Schuldenbereinigungsplan.

Bei der Suche nach einem Berater hilft die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (www.bag-sb.de). Auch Kommunen müssen nach dem Sozialrecht (§ 16a Nr.2 SGB II) eine Schuldnerberatung anbieten.

Anhand des Schuldenbereinigungsplans wird geklärt, bei welchem Gläubiger welche Forderungen offen sind, ob der Schuldner noch pfändbare Vermögenswerte besitzt, über welches Einkommen er verfügt und in welchem Zeitrahmen er die Schulden abbezahlen kann. Sind alle Gläubiger einverstanden, beginnt die Abzahlung der Schulden, zum Beispiel über Ratenzahlungen - bis alle Forderungen beglichen sind.

Ist der Verschuldete so gut wie mittellos oder sind Gläubiger mit dem Plan nicht einverstanden - wie geht es weiter?

Dann kann der Betroffene beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dafür braucht er die Bescheinigung seines Beraters über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Sieht das Gericht trotzdem Chancen auf eine Einigung, wird es die Gläubiger doch noch zu einer Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan bewegen. Misslingt das, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und stellt dem Schuldner einen Treuhänder zur Seite. Dieser begleicht nun mit dem pfändbaren Vermögen und Einkommen die Forderungen der Gläubiger. Wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf und in welcher Höhe etwa Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden, regelt die Zivilprozessordnung (§ 850c). Dieser Verfahrensteil endet mit einem Schlusstermin. Der Treuhänder legt einen Bericht über die Vermögensverhältnisse vor.

Manchmal sind die Schulden so hoch, dass der Verschuldete sie niemals abtragen kann. Was passiert dann?

Hat der Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, beginnt nach dem Schlusstermin das Restschuldbefreiungsverfahren. Der Treuhänder erhält dabei weiterhin den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners, um es an die Gläubiger zu verteilen. Nun läuft auch die sogenannte »Wohlverhaltensperiode«: Jede Veränderung - Arbeitsplatz- oder Wohnungswechsel - muss der Schuldner melden. Bei Arbeitslosigkeit muss er sich um einen Job bemühen. Die Hälfte von Erbschaften müssen an den Treuhänder gegeben werden.

Diese Phase dauert sechs Jahre, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie kann auf etwa drei Jahre verkürzt werden (2. Insolvenzrechtsreform), wenn der Schuldner in dieser Zeit die Verfahrenskosten sowie mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen begleicht.

Erfüllt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode alle Verpflichtungen, bleibt schuldenfrei, werden ihm nach Ablauf dieser Zeit im Rahmen der Restschuldbefreiung alle restlichen Schulden erlassen. D.A.S./nd

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