Umstrittener Zähleraustausch

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Energieversorger sind verpflichtet, Verbrauchszähler zu eichen und zu diesem Zweck regelmäßig auszutauschen. Doch wer ist für die Terminvereinbarung zuständig?

Im Sommer 2013 forderte ein Energieversorger ein Ehepaar auf, ihm für den Austausch des Gaszählers einen Termin zu nennen. Darauf reagierten die Kunden nicht. Im Oktober erhielten sie die Mahnung eines Anwalts, einen Termin vorzuschlagen. Dazu kam es nicht. Trotzdem erschien zwei Wochen später eine Firma im Auftrag des Energieversorgers, sie traf aber niemanden an.

Der Mitarbeiter kündigte per Handzettel an, er werde am 4. November wiederkommen. An diesem Tag klappte alles. Ungeachtet dessen klagte der Energieversorger auf finanziellen Ausgleich für die Anwaltskosten (rund 170 Euro).

Darauf habe das Unternehmen keinen Anspruch, urteilte das Amtsgericht Dieburg (20 C 1185/13). Der Versorger müsse den Kunden einen Termin vorgeben. Dann könnten diese überlegen, ob sie ihn akzeptierten.

Das Amtsgericht räumte ein, der Energieversorger wollte den Verbrauchern die Möglichkeit geben, einen passenden Zeitpunkt zu wählen. Daraus könne er aber keine Pflicht für die Kunden »stricken«. Es war auch nicht notwendig, einen Rechtsanwalt mit einer Mahnung zu beauftragen. OnlineUrteile.de

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