Sieben Monate Ehe zu wenig

Keine Witwenrente

  • Lesedauer: 2 Min.
Ein Witwer hat sieben Monate nach der Heirat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt urteilte am 9. Dezember 2014 (Az. L 2 R 140/13): Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, besteht kein Anspruch für die Witwe oder den Witwer. Den Anspruch gebe es nur, wenn besondere Umstände eine sogenannte Versorgungsehe widerlegten. Das sei hier aber nicht der Fall.

Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann aus Frankfurt am Main. Er hatte im Juni 2008 seine schwer krebskranke langjährige Partnerin geheiratet. Sieben Monate später starb sie. Die Rentenversicherung lehnte es ab, dem Mann Witwerrente zu zahlen. Eine Versorgungsehe - also eine Heirat, die Hinterbliebenengeld sichern soll - sei nicht widerlegt worden.

Der Witwer argumentierte, der Tod sei zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen, und er habe mehr als 20 Jahre mit seiner Frau zusammengelebt.

Eine jahrelange, eheähnliche Lebensgemeinschaft berechtigt nicht zum Bezug einer Witwen- oder Witwerrente. Eine langjährige Lebensgemeinschaft sei eine bewusste und freie Entscheidung gegen eine Heirat, begründete das Hessische Landessozialgericht seine Entscheidung und gab der Versicherung Recht.

Die Frau sei unheilbar krank gewesen und habe eine Lebenserwartung von unter einem Jahr gehabt. Dies habe das Paar gewusst, so dass zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht auf Heilung der Frau mehr bestanden habe. Daher könne keine Ausnahme von der Bedingung einer Ehezeit von mindestens einem Jahr für die Witwerrente gemacht werden. dpa/nd

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