Gericht klärt Betreuung für psychisch Kranken

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Karlsruhe. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung begründet noch nicht die gerichtliche Bestellung eines Betreuers für die Vermögenssorge. Vielmehr muss es konkrete Hinweise geben, dass der Betreute einen Schaden erleiden kann, wenn er eigenverantwortlich seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten erledigt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. Damit bekam ein 67-Jähriger aus Straubing recht, der sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung gewehrt hatte. epd/nd

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