Kein Anspruch bei Adoption der Kinder?

Leserfrage zur Mütterrente

  • Lesedauer: 1 Min.
Ich habe gehört, dass es bei der im Vorjahr beschlossenen Mütterrente eine gesetzliche Regelung gibt, dass nicht in jedem Falle adoptierte Kinder berücksichtigt werden. Ist das zutreffend? Heidrun K., Magdeburg

Der Gesetzgeber hat eine Einschränkung bei der Mütterrente festgelegt, die vielfach als ungerecht hinsichtlich der Gleichberechtigung der Kinder angesehen wird.

Der Gesetzgeber hat formuliert, wie die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bestätigte: »Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung steht dem Elternteil zu, dem die Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats zuordnet wurde.« Wurde ein Kind vor Ablauf des 12. Lebensmonats adoptiert und ist die Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat einem Adoptivelternteil zugeordnet worden, besteht ein Anspruch auf die Mütterrente. Wurde hingegen ein Kind erst nach dem vollendeten ersten Lebensjahr adoptiert, erfolgt keine Berücksichtigung für den Zuschlag zur Mütterrente.

Die Praxis belegt, dass die wenigsten Adoptiveltern das Glück hatten, das Adoptivkind noch vor dem vollendeten ersten Lebensjahr zugesprochen zu bekommen. Insofern ist diese gesetzliche Regelung eine wirkliche Benachteiligung für die betroffenen Mütter oder Väter. Ihnen kann lediglich empfohlen werden, Widerspruch gegen ihren Rentenbescheid einzulegen. nd

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