Auch in der Probezeit gilt nur Pendlerpauschale

Steuertipp

Arbeitnehmer können die Fahrtkosten zur Arbeit nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München auch während der Probezeit nur mit der Pendlerpauschale in ihrer Steuererklärung ansetzen.

Die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, die zum Teil höher sind als die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer, können nicht geltend gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 21. Januar 2015 (Az. VI R 21/14).

Damit scheiterte ...


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