Geschlechterquote

Urteile zu Betriebsräten

Bei einer Betriebsratswahl darf die geschlechtergerechte Besetzung einem Gerichtsurteil zufolge nicht nachträglich angepasst werden. Auch wenn die Geschlechterquote später durch ein Nachrückverfahren übererfüllt sei, dürfe es danach keine Korrekturen geben.

So urteilte das Arbeitsgerichts Köln am 2. Februar 2015 (Az. 17 BV 296/14). Laut Gesetz muss das Geschlecht, das im Unternehmen in der Minderheit ist, in einem Betriebsrat mindestens seinem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft entsprechend vertreten sein.

Eine Bewerberin war in den Betriebsrat eingezogen und hatte einen Mann, der im direkten Vergleich mehr Stimmen erzielt hatte, verdrängt. Zu einem späteren Zeitpunkt schied ein anderes männliches Mitglied aus dem Betriebsrat aus und wurde im Nachrückverfahren durch eine Frau ersetzt. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Minde...


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