BGH fordert mehr Angaben beim Kinderquark

Streit vorm Bundesgerichtshof um den Milchslogan beim Produkt »Monsterbacke«

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Kinderquark landete vor dem höchsten Bundesgericht: Die Verpackung ist bunt, der Inhalt süß. Doch allzu knapp dürfen bestimmte Werbeaussagen auf der Verpackung nicht sein, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH entschied am 12. Februar 2015 (Az. I ZR 36/11), dass die Molkerei Ehrmann mit dem Milchslogan auf ihrem Quark nicht zu weit gegangen ist.

Worum ging es?

Um den Slogan: »So wichtig wie das tägliche Glas Milch!«. Das stand auf der bunten Verpackung eines Früchtequarks der Firma Ehrmann mit dem Namen »Monsterbacke«. Der Quark ist hauptsächlich für Kinder und Jugendliche gedacht.

Wer hatte geklagt?

Geklagt hat die Wettbewerbszentrale. Sie hält den Spruch für »irreführend«, da er bei Verbrauchern falsche Hoffnungen wecken könnte. Der Quark enthalte viel mehr Zucker als reine Milch. Darauf werde auf der Verpackung nicht hingewiesen.

Was sagte der BGH dazu?

Eine Irreführung sieht das Gericht nicht. Eltern sei klar, dass mehr Zucker in dem Quark sei: Der Quark enthalte zwar etwa 2,7 mal mehr Zucker als reine Milch, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher. »Es gibt aber keine Hinweise dafür, dass Übermengen zugesetzt worden sind.« Dennoch wollen die Richter den Slogan nur mit Zusatzhinweisen erlauben. Das ergebe sich aus dem europäischen Recht.

Was besagen die europäischen Vorgaben?

Es geht dabei um die sogenannte Health-Claims-Verordnung. Sie regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben die Hersteller bei der Werbung für ihre Produkte machen dürfen und welche nicht. Damit sollen Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Welche zusätzlichen Angaben will der BGH?

Welche Hinweise genau auf der Verpackung stehen müssen, hat der BGH nicht entschieden. Das soll nun das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden.

Was bedeutet die Entscheidung allgemein für Werbung, die an Kinder gerichtet ist?

Das Urteil ist keine Absage an Kinderwerbung, so die klagende Wettbewerbszentrale. Die Unternehmen müssen sich aber jetzt genauer überlegen, welche Slogans sie verwenden. Die Verbraucher hätten ein Recht auf korrekte Information. Was drin ist, müsse auch draufstehen.

Hatte der BGH schon mit ähnlichen Fällen zu tun?

Im September 2014 billigte der BGH die Bezeichnung »Energy & Vodka« für ein Alkohol-Mixgetränk. Hier werde den Verbrauchern in nicht unzulässiger Weise vermittelt, dass das zu einem Viertel aus Wodka bestehende Getränk fit macht. Im Februar ging es um die Babynahrung: Hipp darf die Bezeichnungen »Praebiotik« und »Probiotik« zumindest dann nicht auf seine Produkte schreiben, wenn zugleich auf einen Nutzen für den Darm hingewiesen wird. dpa/nd

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