Monatliche Samstagsarbeit in Geschäften darf begrenzt werden

Samstagsarbeit

Mehr Freizeit für das Verkaufspersonal und ein besserer Arbeitsschutz sind ausreichende Gründe, die monatliche Samstagsarbeit in Geschäften gesetzlich zu beschränken.

Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 11. März 2015 (Az. 1 BvR 931/12) veröffentlichten Beschluss entschieden und damit Regelungen im thüringischen Ladenöffnungsgesetz als verfassungsgemäß bestätigt.

Die Landesvorschriften sehen vor, dass das Ladenpersonal im Regelfall an mindestens zwei Samstagen im Monat freihaben muss. Das soll der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen.

Im jetzt entschiedenen Fall wollte ein Möbelgeschäft sein Personal mehr als einmal im Monat an Samstagen arbeiten lassen und zog vor Gericht. Die Regelung sei unzulässig, und das Land gar nicht zuständig, so das klagende Unternehmen. Es berief sich auf das vom Bund verabschiedete Ladenschlussgesetz. Danach können Arbeitnehmer in Verkaufsstellen verlangen, dass sie in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt werden. Die bundesrechtliche Regelung hab...


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