Fehlerhafter Herzschrittmacher: Hersteller muss OP bezahlen

EuGH-Urteil zur Herstellerhaftung

Hersteller von Herzschrittmachern und ähnlichen Geräten müssen bei Produktfehlern nicht nur Ersatzgeräte liefern. Wenn ein Austausch erforderlich ist, müssen sie auch die entsprechende Operation bezahlen.

Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 5. März 2015 (Az. C-503/13 und Az. C-504/13). Gegebenenfalls kann dies für eine gesamte Produktionsserie oder für alle vergleichbaren Modelle gelten.

Im Streitfall ging es um Herzschrittmacher und implantierbare Defibrillatoren. Letzteres sind Geräte, die im Fall eines Herzstillstands die Herztätigkeit durch Stromstöße wieder anregen. Spätere Qualitätskontrollen...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.