Fehlerhafter Herzschrittmacher: Hersteller muss OP bezahlen
EuGH-Urteil zur Herstellerhaftung
Hersteller von Herzschrittmachern und ähnlichen Geräten müssen bei Produktfehlern nicht nur Ersatzgeräte liefern. Wenn ein Austausch erforderlich ist, müssen sie auch die entsprechende Operation bezahlen.
Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 5. März 2015 (Az. C-503/13 und Az. C-504/13). Gegebenenfalls kann dies für eine gesamte Produktionsserie oder für alle vergleichbaren Modelle gelten.
Im Streitfall ging es um Herzschrittmacher und implantierbare Defibrillatoren. Letzteres sind Geräte, die im Fall eines Herzstillstands die Herztätigkeit durch Stromstöße wieder anregen. Spätere Qualitätskontrollen...
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