Keine rückwirkende Erstattung von Umzugskosten

Sozialleistungsempfänger

Sozialleistungsempfänger können nicht im Nachhinein beim Sozialamt ihre Umzugskosten geltend machen.

Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern (Az. L 8 SO 95/14) hervor, das mit dieser Entscheidung eine Klage auf Kostenerstattung abwies.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, beantragte ein Sozialhilfeempfänger bei der zuständigen Behörde, die Kosten für seinen Umzug zu übernehmen. Die alte Wohnung im dritten Stock sei ihm in seinem Gesundheitsz...


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