Finanzamt: Beim Pflichtteil lauern Steuerfallen

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Die schnelle Forderung nach dem Pflichtteil löst auch bei Verzicht oder Minderung die volle Erbschaftsteuer aus. Vorab ist ein Auskunftsersuchen über den Bestand des Nachlasses sinnvoll.
Gehen Kinder, der überlebende Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Todesfall leer aus, weil das Testament den Nachlass anderen Personen zuweist, verbleibt ihnen zumindest der Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch auf Geldzahlung. Hierbei sollten die enterbten Nachkommen nicht vorschnell vorgehen, um Nachteilen beim Finanzamt aus dem Weg zu gehen. Darauf weist die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Hannover hin. Denn bei der Erbschaftsteuer wird der Pflichtteil mit dem vollen Nominalwert erfasst. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 1/05) selbst dann, wenn sich die Parteien anschließend auf einen geringeren Betrag einigen. Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass der gesetzliche Anspruch des Fiskus bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs entsteht. »Was anschließend passiert, hat auf die Höhe der Bemessungsgrundlage keine Auswirkung mehr«, erläutert Steuerberater Wilfried Steinke. Damit kann steuerlich nicht der geringere Abfindungsbetrag angesetzt werden. Maßgebend ist stets der volle Wert des gesetzlichen Maximalanspruchs. Noch drastischer fallen die Nachteile aus, wenn im Nachhinein auf das Pflichtteil ganz oder teilweise verzichtet wird. Dies bedeutet nämlich im Falle eines bereits geltend gemachten Pflichtteils, dass der schon entstandene Erbschaftsteueranspruch des Fiskus unverändert bleibt. Somit fallen Steuern für Hinterbliebene an, selbst wenn sie überhaupt nichts erhalten haben. Allein entscheidend ist, dass der die Besteuerung auslösende Anspruch bereits entstanden ist. Doch in solchen Fällen kommt es noch schlimmer. »Denn der nachträgliche Verzicht auf den bereits geltend gemachten Anspruch stellt eine Schenkung dar, die erneut Steuern auslöst«, so der Experte. Somit greift das Finanzamt in solchen Fällen sogar zweimal zu, obwohl sich bei Pflichtteilberechtigten finanziell per Saldo überhaupt nichts verändert hat. Um diesen steuerlich extrem negativen Auswirkungen im Falle von Verzicht oder Vereinbarung von Sachleistungen aus dem Weg zu gehen, sollte der Anspruch auf den Pflichtteil nicht vorschnell angemeldet werden. Denn immerhin bleiben hierzu drei Jahre Zeit, und bis der wahre Wert des kompletten Nachlasses ermittelt ist, vergehen ohnehin einige Monate. Mit der förmlichen Geltendmachung sollte daher zumindest so lange gewartet werden, bis die Entscheidung über die volle Auszahlung des Pflichtteils endgültig feststeht. Wird hingegen nur ein geringer Betrag verlangt oder auf den Anspruch ganz verzichtet, sollte sich der erstmalige Anspruch nur auf diese reduzierte Vereinbarung beziehen. Das hat dann den Vorteil, dass erst in diesem Moment die Steuerpflicht ausgelöst wird, mit dem entsprechend geringeren Wert oder beim Verzicht überhaupt keiner Forderung des Finanzamts. »Empfehlenswert als erster Schritt nach dem Todesfall ist ein reines Auskunftsersuchen an die Erben über den Bestand des Nachlasses«, rät Steinke. Damit kann sich der Pflichtteilsberechtigte einen Überblick darüber verschaffen, was ihm grundsätzlich zusteht. Dieses Ersuchen ist aus Sicht des Fiskus noch nicht schädlich und löst daher keine Steuern aus. Hilfreich ist, in diesem Anschreiben an die Erben auf Auskunftserteilung darauf hinzuweisen, dass es sich noch nicht um die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs handelt.
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