Wann Lauben, Schuppen, Bäume entfernt werden müssen

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Nicht alles, was in anerkannten Kleingartenanlagen gebaut und angepflanzt wird, hält dem kritischen Blick der Vorstände und den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes Stand. Vor allem dann, wenn die Pachtverträge nach dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurden. Jüngste Urteile, die Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN, Berlin-Mitte, dem Ratgeber zusandte, zeigen das.
So hat das Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen in einem Streitfall bestimmt, dass in einem Kleingarten »ein Schuppen vollständig, einschließlich der Fundamente und Haltekonstruktionen beseitigt und das gesamte Abrissmaterial vollständig aus dem Kleingarten entfernt« werden müsse. Dieser Anspruch sei seit dem 15 Dezember 2000 fällig. Der Beklagte hatte den Pachtvertrag im Dezember 1999 abgeschlossen und wehrte sich gegen den Abriss. Er fühlte sich gegenüber anderen Pächtern benachteiligt, weil er davon ausging, dass es sich bei ihm nicht um ein Kleingartenverhältnis handele. Doch das Gericht bestimmte: Alle sind zwar gleich, doch manche sind gleicher. Eine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung lasse sich für das bürgerliche Recht allgemein und auch für herkömmliche Miet- und Pachtverhältnisse nicht herleiten. Nach vereinsrechtlichen Grundsätzen wäre es für den Kläger eine Verpflichtung zur gleichmäßigen Behandlung der Kleingärtner, wenn es sich bei der Anlage um eine im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt. In solchem Fall wäre er gezwungen, die gesetzlichen Bestimmungen durchzusetzen. Er konnte jedoch nicht in jedem Fall den Abriss von Schuppen fordern, da zum einen Bestandsschutz bestand, zum anderen die Gebäudeflächen geringer als beim Beklagten waren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gelte ferner nicht absolut, so die Richter, sondern besage in der Regel, dass nur bei vergleichbaren Fällen ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe. Das treffe hier nicht zu. Außerdem sei der Kläger auch bei Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, in jedem vergleichbaren Fall seine Rechte wahrzunehmen, da es »keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht« gibt. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass anderen gegenüber falsch gehandelt wurde und er ebenso fehlerhaft behandelt werden möchte. Im übrigen komme auch eine Verwirkung des Anspruchs auf Abriss nicht in Betracht. Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel zulässig (Urteil vom 6. April 2006, Az. 12 C 16/06). Das Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen hat in einer anderen Kleingartensache entschieden, dass die Beklagten, die im September 1999 einen Unterpachtvertrag über eine Parzelle abgeschlossen hatten, als Gesamtschuldner 4221 Euro Nutzungsentschädigung und Schadenersatz zahlen sowie das Pachtobjekt hergeben müssen. Die Beklagten kündigten den Vertrag per Schreiben vom 19. Januar, eingegangen beim Kläger am 17 Mai, zum 30. Mai 2004. Doch laut Pachtvertrag § 4 ist die Kündigungsfrist drei Monate zum 31. Mai oder zum 30. November. Bei der Abschätzung der Parzelle wurde bemängelt, dass die Laube nicht der erteilten Baugenehmigung entspricht, nicht erhaltungswürdig und weiter zu verpachten ist. Außerdem waren ein nicht zulässiger Blechschuppen und eine Betonfläche mit Vorplatzummauerung, Bau- und Gartenabfälle usw. zu beseitigen. Nach gegenseitiger Aufrechnung aller Kosten hätten die Beklagten 3699 Euro Beseitigungungskosten zahlen müssen. Sie zogen daraufhin die Kündigung mit sofortiger Wirkung zurück. Das wurde vom Vorstand abgelehnt. Die Beklagten rückten und rührten sich seither nicht, zahlten keine Beseitigungskosten und auch kein Nutzungsentgelt mehr. Zu den Beseitungskosten kamen also 533 Euro nicht gezahlter Pachtzins hinzu. Das Gericht machte kurzen Prozess und erklärte die Pächter für schuldig. (Urteil vom Februar 2006, Az. 14 C 187/05). Auch um Bäume entsteht oft Streit in Kleingartenanlagen. So bestimmt der Bundesverband der Gartenfreunde, dass Waldbäume, die der kleingärtnerischen Nutzung widersprechen, auf Kosten des Pächters entfernt werden müssen, und zwar spätestens bei Pächterwechsel. Entfernen heißt nicht nur absägen, sondern auch roden des Stubbens. Wird der Baum vor Pächterwechsel gefällt, kann man den Stubben mit entsprechender Behandlung ver- oder anrotten lassen, was das spätere Roden erleichtert. Bei der Wertermittlung vor Pächterwechsel wird daher auch auf wertmindernd wirkende Baumstubben geachtet, die den Nachpächter erheblich belasten würden.
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