Klagefrist von drei Monaten angemessen und wirksam

Eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung, wonach Zahlungsansprüche innerhalb von drei Monaten eingeklagt werden müssen, ist wirksam. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Der Arbeitnehmer werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Solche Ausschlussfristen seien im Interesse der Rechtssicherheit durchaus üblich. Das Gericht wies die Klage auf Zahlung eines Restlohns ab. Im Arbeitsvertrag war festgelegt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Der Kläger machte u.a. geltend, die Klausel sei unwirksam. Das LAG teilte diese Einschätzung nicht. Die Richter werteten die Frist von drei Monaten als ausreichend, um prüfen zu können, ob man Ansp...

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