Bundesgerichtshof: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung

Rauchen in der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, verstößt nicht gegen den Mietvertrag und löst auch keinen besonderen Schadensersatzansprüche des Vermieters aus, entschied vor kurzem der Bundesgerichtshof. Damit ist klar, so der Mieterverein Dresden und Umgebung e.V., in der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Auch Raucher müssen ihre Wohnung nur renovieren, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart worden ist. Ob es für exzessives Rauchen Sonderregelungen geben kann, ob ein Rauchverbot in Wohnungen oder in Gemeinschaftsräumen vertraglich vereinbart werden kann, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, musste er nicht entscheiden. Hier liegen zwischenzeitlich zahlreiche Urteile von Amts- und Landgerichten vor: - Rauchen ist in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paderborn 1 S 2/00). - Auch auf dem Balkon ist das Rauchen zulässig, auch Zigarren (AG Bonn 6 C 510/98; AG Wennigsen 9 C 156/01). - Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann gestattet, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00). - Im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann das Rauchen untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99). - Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92). Anders wohl AG Nordhorn (3 C 1440/00). - Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und gibt der Mieter auf Nachfrage an, er habe aufgehört, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92). Aber auch starkes Rauchen in der Wohnung ist kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C175/90/12). Dennoch sollten Raucher auch im Miethaus grundsätzlich Rücksicht auf ihre Umwelt nehmen. Dann gibt es auch keinen Anlass zum Rechtsstreit...

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