Beendigung nicht einseitig möglich
Telearbeit
Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass ein Teil der Tätigkeit in Telearbeit von zu Hause aus erledigt werden kann, darf der Arbeitgeber diese Vereinbarung nicht ohne Weiteres kündigen.
Über dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2014 (Az. 12 Sa 505/14) informiert die Deutsche Anwaltauskunft (DAV).
Eine Bank vereinbarte mit einem ihrer Firmenkundenberater im Jahr 2005 alternierende Telearbeit. Danach konnte der Mitarbeiter 40 Prozent seiner Tätigkeit zu Hause erledigen. Sie vereinbarten auch, dass kein Rec...
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