nd-aktuell.de / 20.05.2015 / Ratgeber / Seite 24

Kündigung nicht abwendbar

Mietrecht: Zahlungsverzug

OnlineUrteile.de
Wenn Mieter Mietrückstände nachzahlen, können sie eine fristlose, aber keine fristgemäße Kündigung abwenden.

Bei Zahlungsverzug, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Das kann der Mieter abwenden, wenn er den Mietrückstand in der »Schonfrist« (§ 569 III Nr. 2 BGB) ausgleicht: Der Mieter hat nach Zustellung der Räumungsklage zwei Monate Zeit, seine Mietschulden zu bezahlen. Die fristlose Kündigung wird rückwirkend unwirksam.

Darauf hoffte auch ein Berliner Mieter. Trotzdem muss er umziehen. Sein Vermieter hatte mit der fristlosen Kündigung hilfsweise »ordentlich« gekündigt (ordentliche = fristgemäße Kündigung: Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist).

Die fristgemäße Kündigung ist wirksam, so das Landgericht Berlin (Az. 67 S 290/14). Bei schuldhaftem Zahlverzug sei eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Für eine fristgemäße Kündigung gelte die »Schonfrist-Regelung« nicht - der Ausgleich des Rückstands hebe, so das Landgericht, nur die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung auf. OnlineUrteile.de/nd