Unterhaltsanspruch für Mütter behinderter Kinder gestärkt

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Karlsruhe. Mütter eines unehelichen behinderten Kindes haben Anspruch auf längere Unterhaltszahlungen, wenn sie der hohe Betreuungsaufwand an einer Berufstätigkeit hindert. In solchen Fällen müssen Mütter dann aber beweisen, dass das Kind eine besondere persönliche Betreuung braucht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. In der Regel endet der Unterhalt wegen Mutterschutzes nach drei Jahren. (Az: XII ZB 251/14) Im nun entschiedenen Fall muss der Vater eines unehelichen, an einem Down-Syndrom leidenden Kindes der Mutter weiterhin unbegrenzt 800 Euro Unterhalt im Monat zahlen. Er hatte die Zahlung ab dem vierten Lebensjahr mit der Begründung eingestellt, das Kind sei tagsüber in einer Kita untergebracht. Die Mutter, die ihr Studium nach der Geburt abgebrochen hatte, könne deshalb arbeiten gehen. Der BGH verwies nun aber auf den konkreten Betreuungsaufwand der Mutter. Sie müsse das Kind häufig schon am frühen Nachmittag aus der Kita für Therapietermine abholen. Außerdem sei das Kind wegen seines schwachen Immunsystems oft krank und könne die Kindertagesstätte dann nicht besuchen. Dies ließe sich mit einer geregelten Arbeitszeit nicht vereinbaren. AFP/nd

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