Fataler Irrtum mit einmal jährlich
Mietrecht: Mietzahlung
Ein Vermieter kümmerte sich lange nicht um die wachsenden Mietrückstände. Bis er der säumigen Mieterin eine Mahnung schickte und den ausstehenden Betrag von ca. 25 000 Euro verlangte. Da diese nicht zahlte, kündigte er und erhob schließlich Räumungsklage.
Vor Gericht behauptete die Mieterin, sie schulde dem Vermieter die Nettokaltmiete von 680 Euro nur einmal im Jahr. Bei den im Mietvertragsformular angebotenen Zahlvarianten »monatlich«, »vierteljährlich« und »jährlich« sei nichts angekreuzt.
Das Landgericht Berlin (Az. 67 S 278/14) dazu: Auch wenn kein Zahlungsintervall angekreuzt sei, sei die Miete monatlich zu entrichten. Erfolglos pochte die Mieterin auf den Grundsatz, dass Zweifel und Unklarheiten in einem Vertrag zu Lasten des Verwenders, d. h. hier des Vermieters gehen. Selbst wenn die Mieterin wirklich glaubte, sie müsse nur 680 Euro im Jahr zahlen: Spätestens nach der Mahnung des Vermieters habe sie gewusst, dass das nicht stimmte.
Auch wenn ein Vermieter Zahlungsansprüche lange Zeit nicht geltend mache, erlaube das nicht den Schluss auf einen Verzicht seinerseits. Die Mieterin müsse die Wohnung räumen. OnlineUrteile.de/nd
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