Russische Zusatzrenten zählen bei Sozialhilfe mit

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Russische Zusatzrenten für Kriegsteilnehmer können in Deutschland den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder sogar ausschließen.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az. L 5 SO 70/15 B ER) entschied nach einer Mitteilung vom 10. September 2015, dass diese Leistungen auf das Einkommen anzurechnen seien. Damit bestätigte das Gericht eine Entscheidung des zuständigen Sozialgerichts Trier, das die Klage eines Ehepaares aus Trier abgelehnt hatte.

Das Ehepaar erhielt neben der normalen Altersrente aus Russland eine sogenannte Invalidenrente und einen Zuschlag zur Altersrente für »Überlebende der Blockade Leningrads« während des Zweiten Weltkriegs. Die Kläger hatten argumentiert, diese Zahlungen seien vergleichbar mit nicht anrechenbaren deutschen Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz für Kriegsopfer und dem Bundesentschädigungsgesetz für Opfer des NS-Regimes.

Das Landessozialgericht wies dies zurück. Anders als die deutschen Renten dienten die russischen Leistungen nicht dem Ausgleich eines »Einzelfallunrechts«, sondern würden als »staatliche Gratifikation« gewährt. Nach Ansicht des Gerichts in Mainz sei von dem Urteil vermutlich »eine größere Zahl« von Menschen betroffen. Es handele sich »um keine Einzelfälle«. dpa/nd

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