Selbstnutzung schützt in aller Regel vor Anrechnung

Hartz IV und Wohneigentum

  • Katrin Baum
  • Lesedauer: 1 Min.
Sozialleistungen für Hartz IV sind steuerfinanziert. Deshalb prüft das Amt die Bedürftigkeit des Antragstellers. Der Hartz-IV-Empfänger muss Einkommen und Vermögen offenlegen. Dazu dazu zählt auch Wohneigentum.

Selbst genutzte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen von angemessener Größe sind jedoch in aller Regel von der Anrechnung ausgeschlossen. Darüber informiert der Verband der Privaten Bausparkassen.

Doch was bedeutet in diesem Zusammenhang »angemessen«? Die Rechtsprechung hat den Begriff näher bestimmt und eine Orientierung gegeben, wann Wohneigentum anrechnungsfrei bleiben soll: Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche von 90 Quadratmetern gelten als angemessen für einen Haushalt mit ein bis zwei Personen. Bei drei Personen werden 110 Quadratmeter als angemessen akzeptiert und bei einem Vier-Personen-Haushalt 130 Quadratmeter. Selbst genutzte Eigentumswohnungen gelten als angemessen, wenn ein bis zwei Personen auf 80 Quadratmetern wohnen, drei Personen werden 100 und vier Personen 120 Quadratmeter zugestanden.

Ist die Wohnfläche größer, kann das Sozialamt die »wirtschaftliche Verwertung« grundsätzlich verlangen, etwa durch eine Grundstücksteilung. Kommt diese Variante nicht in Betracht, muss der Betroffene seine Immobilie dennoch nicht verkaufen.

Das Gesetz hält seinen schützenden Arm über privates Wohneigentum. Dieser Schutz wird auch dann nicht außer Kraft gesetzt, wenn die Wohnfläche die Grenzen der Angemessenheit sprengt. In solchen Fällen kann das Sozialamt allerdings eine Teil- oder Untervermietung der Immobilie verlangen. Das dürfte jedoch in einer Eigentumswohnung beispielsweise schwer zu bewerkstelligen sein.

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