Keine Apothekenwahl bei bestimmten Arzneien
Kassel. Krebspatienten dürfen sich für die Zubereitung ihrer Arzneimittel nicht die Apotheke aussuchen. Hat die gesetzliche Krankenkasse mit einer preisgünstigen Apotheke einen Exklusivvertrag für die Belieferung und Zubereitung von Arzneien vereinbart, muss diese auch in Anspruch genommen werden, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Versicherte ein berechtigtes Interesse für die Inanspruchnahme einer anderen Apotheke geltend machen kann und er die Mehrkosten trägt. (AZ: B 3 KR 16/15 R) nd
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