»Zu flink« für MDK - Pflegestufe weg?

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Fallen pflegebedürftige Patienten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit »flinken Bewegungen« auf, darf allein diese Beobachtung nicht zum sofortigen Verlust der Pflegestufe führen.

Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg mit Urteil vom 30. September 2015 (Az. L 1 P 2/15) und gab damit einer an Multipler Sklerose erkrankten Patientin Recht.

Der MDK hatte der Frau im Dezember 2011 die Pflegestufe I weiter bewilligt. Bei der 68-Jährigen wurde zudem das Merkzeichen »G« im Schwerbehindertenausweis eingetragen, welches für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr steht.

Als nur einen Monat später der ebenfalls pflegebedürftige Ehemann begutachtet werden sollte, öffnete die Klägerin für den MDK die Haustür. Dem Gutachter fielen dabei ihre »flinken Bewegungsabläufe« auf. Nach dieser Beobachtung wurde ihr die Pflegestufe I mit sofortiger Wirkung aberkannt.

Doch bloße zufällige Beobachtungen rechtfertigen den Verlust der Pflegestufe nicht, so das LSG. Der MDK müsse schon genauer hinsehen, zumal er nur einen Monat zuvor noch die Voraussetzungen für die Pflegestufe anerkannt hat und die Klägerin unstreitig an einer schwerwiegenden, nicht heilbaren und ständig weiter fortschreitenden Erkrankung leidet. epd/nd

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