Blitzer-App ist nicht zulässig

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 3 Min.
Wer eine Blitzer-App benutzt, um sich vor Geschwindigkeitskontrollen warnen zu lassen, riskiert ein Bußgeld. Denn die Nutzung dieser Apps verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung.

Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 3. November 2015 (Az. 2 Ss OWi 313/15).

Zum Hintergrund: Nach § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Autofahrer keine technischen Geräte betreiben oder betriebsbereit bei sich haben, die dafür bestimmt sind, Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt laut Gesetz insbesondere für Geräte, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen oder diese stören, zum Beispiel also für Radarwarner.

Der Fall: Ein Autofahrer hatte bei einer Autobahnfahrt ein Smartphone mit Blitzer-App genutzt. Die App sollte vor mobilen und fest installierten Geschwindigkeitskontrollen warnen. Sie war während der Fahrt aufgerufen und in Betrieb, auch eine GPS-Verbindung bestand.

Als der Fahrer die Fahrspur wechselte, ohne zu blinken, stoppte ihn die Polizei und erkannte die eingeschaltete Blitzer-App auf dem am Armaturenbrett befestigten Smartphone.

Das Amtsgericht Winsen/Luhe verhängte daraufhin gegen den Autofahrer ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er argumentierte damit, dass niemand beweisen könne, dass die App zum Zeitpunkt der Fahrt auch wirklich funktioniert habe. Auch diene ein Smartphone ganz anderen Zwecken als der Warnung vor Blitzern und sei daher nicht nach der StVO verboten.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Celle sah die Sache genauso wie das Amtsgericht. Die Richter erklärten, dass auch ein Smartphone im Sinne der Straßenverkehrsordnung als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnamen anzusehen sei, wenn der Nutzer darauf eine Blitzer-App installiere und diese während der Fahrt einschalte. Die Rechtslage entspreche der bei einem Navi mit entsprechender Warnfunktion vor Blitzern.

Ob die App tatsächlich funktioniert habe, sei nicht entscheidend, so das Oberlandesgericht. Von Bedeutung sei nur, dass der Fahrer ein betriebsbereites Gerät bei sich gehabt habe, dass dazu bestimmt gewesen sei, vor Tempokontrollen zu warnen. D.A.S./nd

Warnblinker darf nur in seltenen Ausnahmen genutzt werden

Viele Autofahrer nutzen das Warnblinklicht, wenn sie mit dem Auto in zweiter Reihe halten, um schnell eine Besorgung zu machen - doch das ist verboten und kann zudem teuer werden.

Das teilt die Deutsche Anwaltauskunft (DAV) in der Reihe »Recht oder falsch?!« mit, in der regelmäßig Rechtsmythen aufgeklärt werden.

Das Warnblinklicht darf nur in seltenen Ausnahmefällen genutzt werden, wie die Straßenverkehrsordnung festlegt. Dazu zählen, wer andere Autofahrer durch sein Fahrzeug gefährdet oder vor Gefahren warnen will. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn man sich einem Stau auf der Autobahn nähert oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Darüber hinaus müssen beide Fahrzeuge das Warnblinklicht anschalten, wenn ein Auto ein anderes Auto abschleppt.

»Wer den Blinker dennoch nutzt, riskiert ein Bußgeld von fünf Euro«, sagt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Wer das Warnblinklicht aktiviert, während des Haltens oder sogar Parkens in zweiter Reihe, wird sogar doppelt bestraft.

»Das ist in den allermeisten Fällen verboten und wird mit einem zusätzlichen Bußgeld von mindestens 15 Euro bestraft«, ergänzt dazu Rechtsanwalt Swen Walentowski. DAV/nd

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