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»Zumutbare Belastung« bleibt bestehen

Zum Urteil des Bundesfinanzhofs über Krankheitskosten

  • Dr. Rolf Sukowski
  • Lesedauer: 2 Min.
Die Hürde »zumutbare Belastungen« bei den Krankheitskosten bleibt bestehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (siehe auch nd-ratgeber vom 13. Januar 2016).

Was steckt hinter der aktuellen Entscheidung des höchsten deutsche Finanzgericht (Az. VI R 32/13)? Zu gut deutsch: Die Steuerzahler können zusätzliche Ausgaben etwa für Medikamente, Praxisgebühren, Physiotherapie oder die Zahnspange des Kindes erst dann von der Steuer absetzen, wenn die Kosten eine bestimmte Summe überschreiten.

Diese Hürde hat der BFH jetzt bestätigt. Es bleibt also alles beim Alten. Jeder, der krank wird und sich behandeln lässt, muss einen gewissen Teil der Behandlungskosten selbst übernehmen.

Wie hoch ist die »zumutbare Belastung« bei Krankheitskosten? Dies ist im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der gesamten Jahreseinkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Sie liegt zwischen einem und 7 Prozent der gesamten Jahreseinkünfte. Einen Überblick kann man sich im § 33 (unter www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html) verschaffen.

Erst Krankheitskosten, die über die Hürde »zumutbare Belastungen« hinausgehen, wirken sich steuerlich aus. Zu den Krankheitskosten zählen zum Beispiel Medikamentenzuzahlungen, Zahnersatz, Kurkosten, der Badewannenlift (Gutachten muss vorliegen) oder eine Physiotherapie. In jedem Fall muss für alle Anwendungen und Vorrichtungen eine ärztliche Verordnung vorliegen.

So argumentierte der Bundesfinanzhof: Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte unter anderem ein Ehepaar geklagt, das im Streitjahr über ein Jahreseinkommen von 647 587 Euro verfügte. Die Kläger hatten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in einer Höhe von 1249,07 Euro geltend gemacht.

Über den aktuellen Fall hinaus sollte man nicht vergessen, dass es viele schwer Kranke und chronisch kranke Menschen gibt, die bei Weitem nicht über diese Mittel verfügen. Vielmehr müssen sie sich mit ihren knappen Finanzen weiterhin an den Krankheitskosten beteiligen.

Nach dem BFH-Urteil bleibt für viele der betroffenen Menschen die »zumutbare Belastung« also weiterhin eher eine Zumutung. Es ist abzuwarten, ob die Angelegenheit an das Bundesverfassungsgericht herangetragen wird.

Der Autor leitet die Beratungsstelle Berlin vom Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck.

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