Jobcenter müssen Zahlung in voller Höhe übernehmen

Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel im Überblick

Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 (Az. B 14 AS 11/12 R) entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel über die rechtliche Handhabung zur privaten Pflegeversicherung bei Personen, die in der gesetzliche Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind.

Danach müssen die Jobcenter Prämien zu einer privaten Pflegeversicherung in voller Höhe übernehmen. Nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme »für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang«.

Das BSG definierte nun als »notwendigen Umfang« den Betrag, den das Versicherungsunternehmen nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 55 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) maximal von einem Versicherten verlangen kann. Dieser Höchstbetrag lag beispielsweise für das Jahr 2010 bei 36,56 Euro monatlich.

Die Übernahmepflicht bezieht sich auf den Personenkreis, der in der gesetzliche Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert ist.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Es besteht auch dann ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, so das BSG in einer Entscheidung vom 23. August 2013 (Az. B 4 AS 167/11), wenn Angehörige a...


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