Keine fristlose Kündigung erlaubt

Grundsatzurteil des BGH zu Kitaverträgen

  • Lesedauer: 3 Min.
Eltern von Kleinkindern haben kein Recht zur sofortigen Kündigung eines Kitavertrags.

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Februar 2016 (Az. III ZR 126/15) gibt es kein Recht zur sofortigen Auflösung eines Kitavertrags. Der BGH bezog sich bei seiner Entscheidung auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Monatsende. Die Kosten für eine dreimonatige Betreuung müssen Eltern mindestens bezahlen, selbst wenn das Kind nur wenige Tage in der Kita verbringt.

Ein Vater hatte gegen eine Kitabetreiberin geklagt, weil er die gezahlte Kaution von 1000 Euro für den Kitaplatz zurückgezahlt bekommen wollte. Der Mann hatte seinen 16 Monate alten Sohn nach zehn Tagen aus der Kita genommen und um Vertragsauflösung gebeten, weil das Kind sich dort nicht wohl gefühlt habe.

Das Urteil stellt für den Vater trotzdem einen Teilsieg dar. Denn 1000 Euro seien zu viel Geld für eine Kaution und benachteilige die Eltern, so die Richter. Die Kaution müsse man als »Darlehen« für die Kita verstehen, die den fortlaufenden Betrieb der Einrichtung garantiert. Diese Bürde dürfe man den Eltern aber nicht auferlegen, weil sie bei einer Insolvenz der Kita, den hohen Betrag von 1000 Euro komplett verlieren würden.

Die Kitabetreiberin hatte zusätzlich eine Gegenklage eingereicht, die vom Gericht ebenfalls abgelehnt wurde. Sie hatte den Verlust von Fördermitteln in Höhe von rund 2500 Euro beklagt, weil das Kind die Kita nicht mehr besuche und der Platz auch nicht mehr besetzt werden konnte. So musste die Einrichtung auf staatliche Fördermittel verzichten. Außerdem wollte sie die entgangene Betreuungsvergütung einklagen, die für die Zeit von September bis November 2013 eingegangen wäre. In der Begründung verwiesen die Richter auf die Grundrechte der Eltern, wegen denen sie nicht verpflichtet werden können, ihre Kinder regelmäßig in die Krippe zu bringen.

Der Vater muss die ausstehenden Betreuungskosten von 1410 Euro bis zum Ende der dreimonatigen Kündigungsfrist bezahlen. Das Gericht verwies zur Begründung auf die kurze Kündigungsfrist. Bei solch einer kurzen Frist haben Eltern keinen Anspruch darauf, dass ihnen für die Dauer der Eingewöhnungsphase ihres Kindes in die Krippe ein Recht zur folgenlosen Vertragsauflösung eingeräumt wird. Die Richter vertraten zudem die Ansicht, dass sie ein Scheitern der Eingewöhnung des Kindes eher als Risiko der Eltern betrachten.

Welche Konsequenzen hat das Grundsatzurteil?

1. Kitas dürfen eine Kündigungsfrist vereinbaren.

2. Die Kosten für die Betreuung in diesem Zeitraum müssen die Eltern auf jeden Fall tragen. Dabei hält der BGH zwei Monate zum Monatsende für eine angemessene Dauer.

3. Eine Eingewöhnungszeit gibt es somit nicht.

4. Die sofortige Kündigung nach einer kurzen Zeit ist demnach nicht möglich.

5. Die Kitas dürfen keine Kaution mehr verlangen.

6. Eine Pflegepauschale wird nur fällig, wenn das Kind die Leistung auch in Anspruch nimmt.

7. Kitas dürfen keine Besuchspflicht vorschreiben und keinen Schadenersatz dafür verlangen, dass ihnen Fördergelder entgehen, weil das Kind die Kita nicht besucht. dpa/nd

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