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Bildungslexikon

  • tgn
  • Lesedauer: 1 Min.

Doktorgrad. In Deutschland ist der Doktorgrad der höchste akademische Grad. Man erwirbt ihn durch den im Promotionsverfahren erbrachten Nachweis einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit, der Dissertation (aus dem Lateinischen »Dissertatio«) und einer mündlichen Prüfung, dem »Rigorosum« und/oder der »Disputation«. Unter der »Disputation« wird das »Vertreten, Verteidigen von wissenschaftlichen Arbeiten zur Erlangung eines akademischen Grades« verstanden. Weiter gefasst ist der Begriff »Rigorosum«. Dieses als »strenge Prüfung« benannte Verfahren bezieht zusätzlich zum Thema der Dissertation angrenzende Bereiche ein.

Die erste nachweisbare Verleihung des Doktorgrades wird auf 1219 in Bologna durch Papst Honorius III. datiert. 1359 kam es zu der ersten Verleihung an einer Universität im Heiligen Römischen Reich, an der Universität Prag. Während des Mittelalters oblag allein den theologischen, medizinischen und juristischen Fakultäten der Universitäten als sogenannte vollgültige Fakultäten die Möglichkeit der Vergabe eines Doktorgrads.

Mit dem Doktorgrad war das Recht verbunden, an jeder abendländischen Universität zu unterrichten (das sogenannte ius ubique docendi). Dieses Recht verlor nach der Reformation an Kraft. Erst im 19. Jahrhundert entwickelte sich die Habilitation, die heute zur Lehrbefähigung an Hochschulen führt. tgn

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