Polizei darf noch immer weh tun - aber mit Ansage

Klage gegen Schmerzgriff der Beamten in Göttingen hat Erfolg / Einsatz der Nervendrucktechnik war unverhältnismäßig und hätte angekündigt werden müssen

  • Reimar Paul
  • Lesedauer: 3 Min.

Zum Einsatz- und Selbstverteidigungstraining der Niedersächsischen Polizei gehören auch Nervendrucktechniken. Die auch aus Kampfsportarten wie Ju-Jutsu bekannten Griffe basieren auf dem Wissen über den Verlauf von Nervenbahnen: Gezielter Druck auf deren End- oder Schnittpunkte soll dem Gegner Schmerzen zufügen und seine Gegenwehr brechen. Bei Demonstrationen dürfen die Beamten solche Schmerzgriffe künftig nicht mehr ohne vorherige Ansage anwenden. Das entschied jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (Az.: 11 LB 209/15).

Damit hatte die Klage eines jetzt 43 Jahre alten Göttingers weitgehend Erfolg. Der Mann hatte sich im Januar 2013 an der symbolischen Besetzung eines leer stehenden Hauses im Zentrum von Göttingen beteiligt. Eine Gruppe von etwa 100 Aktivisten wollte damit auf die prekäre Wohnraumsituation in der Stadt aufmerksam machen. Beamte der wegen mehrerer ruppiger Einsätze in der Kritik stehenden Göttinger Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) räumten nach einem verstrichenen Ultimatum des Eigentümers das Gebäude und bugsierten die im Gebäude verbliebenen Besetzer ins Freie.

Unverhältnismäßige Gewalt

Dabei wendete ein Polizist bei dem Kläger auch die Nervendrucktechnik an: Der Beamte drückte dem Mann die linke geöffnete Hand gegen den Hinterkopf und legte ihm die rechte geöffnete Hand auf die Nase. Nach eigenen Angaben wollte der Beamte ihn durch diesen Druck zum Aufstehen bewegen. Den Angaben des Polizisten zufolge soll sich der Hausbesetzer auch dagegen gewehrt und ihm in den Ringfinger gebissen haben. Schließlich habe man ihn zum Hinterausgang getragen.

Der Kläger gab dagegen an, sich völlig friedlich verhalten zu haben. Der Einsatz der Nervendrucktechnik sei schmerzhaft und unverhältnismäßig gewesen. Der Mann erlitt dabei Verletzungen im Gesicht.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte eine Klage des Besetzers im Herbst 2014 zunächst abgewiesen, obwohl die beiden Polizeibeamten in der Verhandlung die Aussage vollständig verweigert hatten. Das Gericht erklärte die Nervendrucktechnik für zulässig. Unter den konkreten Umständen sei sie das mildeste Zwangsmittel gewesen, hieß es zur Begründung.

Das Oberverwaltungsgericht kassierte dieses Urteil nun und erklärte die Anwendung von Schmerzgriffen in dem konkreten Fall für rechtswidrig. Weil dem Kläger durch Druck auf den Nervenpunkt ein nicht unerheblicher Schmerz zugefügt worden sei, hätte es nach Auffassung der Lüneburger Richter einer besonderen Androhung dieser Griffe vor ihrer Anwendung bedurft. Über die grundsätzliche Frage, ob Schmerzgriffe bei polizeilichen Einsätzen überhaupt verhältnismäßig sind, entschied das Gericht allerdings nicht.

Schmerzgriffe sind Standard

Schmerzgriffe seien in jüngster Vergangenheit mehr und mehr zur Standardmaßnahme geschlossener Polizeieinheiten im Umgang mit Demonstrierenden geworden, kommentierte der Anwalt des Klägers, Sven Adam, den Richterspruch. Es sei erfreulich, dass das OVG mit seiner Entscheidung dieser besonderen Form von Gewaltanwendung bestimmte rechtsstaatliche Grenzen gesetzt habe. Die Polizei müsse sich an diesem Urteil orientieren. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OVG nicht zu.

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