Teurer Schlüsseldienst immer strafbarer Wucher?

Gerichtsurteile

  • Lesedauer: 3 Min.

So urteilte das Oberlandesgericht Köln (Az. 1 RVs 210/16) in einem am 3. März 2017 veröffentlichten Urteil in dritter Instanz und bestätigte damit den Freispruch eines Schlüsseldienstbetreibers, der für das Öffnen einer Wohnungstür 320 Euro verlangt hatte.

In dem Verfahren ging es nicht darum, ob die Rechnung des Schlüsseldienstes bezahlt werden muss. Das wäre in einem Zivilverfahren zu klären. Im verhandelten Fall hatte sich den Angaben zufolge ein 71-jähriger Mann an einem Samstagnachmittag versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen. Der herbeigerufenen Schlüsseldienst öffnete innerhalb einer Minute die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er 320 Euro ab.

Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten einschließlich Wochenendzuschlag und Fahrtkostenpauschale allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers an.

Das Amtsgericht Jülich und das Landgericht Aachen sprachen den Schlüsseldienstbetreiber frei, dem folgte in dritter Instanz nun auch das Oberlandesgericht Köln. Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers sei erforderlich, dass der Angeklagte eine Zwangslage ausbeute. Allein das Ausgesperrtsein stelle keine Zwangslage im Sinne des Strafgesetzes dar. Es müssten zusätzliche Umstände hinzukommen, wenn etwa ein Kind in der Wohnung eingesperrt sei oder wegen eingeschalteter elektrischer Geräte Brandgefahr bestehe.

Im vorliegenden Fall habe aber keine solche dringende Notsituation bestanden, in der für den Kunden nur die sofortige Beauftragung des Angeklagten möglich gewesen sei, heißt es in der Entscheidung weiter. Dem Ausgeschlossenen sei es vielmehr zumutbar gewesen, sich vor Beauftragung des Schlüsseldienstes nach den Preisen zu erkundigen und gegebenenfalls Alternativangebote einzuholen, zumal ein Nachbar Hilfe angeboten hatte.

Das Gericht verwies auf den zivilrechtlichen Schutz des Kunden. Werde vor der Tätigkeit des Schlüsseldienstes kein Preis vereinbart, müsse der Auftraggeber nur die übliche Vergütung und keine überhöhte Rechnung bezahlen. Könne der Schlüsseldienst wegen der Notlage einen Wucherpreis durchsetzen, sei das Rechtsgeschäft nichtig. epd/nd

Unzulässige Werbung

Eine Brille mit »Premium Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität« muss auch zum Autofahren taugen, sonst ist entsprechende Werbung unzulässig.

So urteilte der Bundesgerichtshof am 3. November 2016 (Az. I ZR 227/14). Im verhandelten Fall ging es darum, dass Tchibo 2012 mit »Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität« geworben hatte. Die Brillen wurden vom Onlinehändler auf der Basis der Brillenpasswerte angefertigt.

Der Zentralverband der Augenoptiker klagte gegen den Onlinehändler, weil für eine Gleitsichtbrille die Werte des Brillenpasses nicht ausreichen, so dass die Brille untauglich zum Autofahren ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz hielt der BGH die Werbung für irreführend. Denn ohne Anpassung dürften die Brillen nicht als »in Optiker-Qualität« beworben werden. AFP/nd

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