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Umsatz als Argument reicht nicht

Ver.di begrüßt BVG-Urteil zu verkaufsoffenen Sonntagen

  • Lesedauer: 2 Min.

Leipzig. Zur Begründung verkaufsoffener Sonntage reichen rein konsum- oder umsatzbezogene Interessen von Kunden und Händlern nicht aus. Das entschied in dieser Woche das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Stattdessen müsse ein gewichtiger Sachgrund benannt werden. Das könnten beispielsweise am selben Tag stattfindende Messen oder große Märkte in der jeweiligen Stadt sein, sagte ein Gerichtssprecher (BVerwG 8 CN 1.16). Anlass für das Urteil war eine Klage der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zu einem verkaufsoffenen Sonntag Ende 2013 im rheinland-pfälzischen Worms. Ver.di hatte die Verordnung der Stadt, die die Ladenöffnung am damaligen 29. Dezember erlaubte, angefochten.

Das rheinland-pfälzischen Oberlandesgericht in Koblenz wies die Klage vor rund drei Jahren mit der Begründung ab, die Verordnung sei nicht zu beanstanden. Zudem urteilte das Gericht, das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsgesetz gewährleiste den Sonn- und Feiertagsschutz in ausreichender Weise.

Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dem nun grundsätzlich zu. Jedoch hätte die Stadt Worms das Gesetz für den betreffenden Sonntag den Angaben zufolge konkreter auslegen und einen Sachgrund für die Ladenöffnungen nennen müssen. Ein solcher über das Umsatzinteresse der Verkäufer oder das Shoppinginteresse der Kunden hinausgehender Grund müsse »hinreichend gewichtig sein.«

Prinzipiell ist der Sonntagsschutz in Artikel 57 des Grundgesetzes geregelt. Dort heißt es, Arbeit an Sonntagen sei dann »zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert«. Was solche Gemeinwohlgründe sein könnten, haben die fünf Leipziger Richter nun konkretisiert. Christian Baer von ver.di Rheinland-Pfalz-Saarland zeigte sich erfreut von dem Urteil. epd/nd

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