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Wenn der Kaffee den PC lahmlegt …

Wann haften Arbeitnehmer für Schäden im Job?

  • Michaela Rassat
  • Lesedauer: 4 Min.

Die Tasse Kaffee ist für viele der Start in den Büroalltag. Doch was, wenn der Becher umkippt und die Computertastatur ruiniert?

Grundsätzlich gilt: Sowohl im Privatleben wie auch am Arbeitsplatz haftet jeder Einzelne für das, was er tut. Doch im Beruf gibt es eine Einschränkung: Gesetzgeber und Bundesarbeitsgericht begrenzten die Haftung für Angestellte, um deren wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden und zu vermeiden, dass der Arbeitgeber alles auf seine Mitarbeiter abwälzt.

Ob jemand persönlich für einen Fehler während der Arbeit haftet, hängt vor allem davon ab, wie fahrlässig er gehandelt hat oder ob es Vorsatz war.

Leichte mittlere Fahrlässigkeit

Eine sogenannte leichte Fahrlässigkeit liegt etwa bei der durch ein verschüttetes Getränk lahmgelegten Tastatur vor. Hier handelt es sich um ein Missgeschick, das jedem passieren kann. Stolpert die Bedienung im Restaurant und fällt ihr das Tablett aus der Hand, haftet sie ebenso wenig für den Schaden wie ein gestresster Buchhalter, der die Überweisung eines kleinen Geldbetrags auf ein falsches Konto veranlasst.

Bei der »mittleren Fahrlässigkeit« lässt der Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt außer Acht, obwohl vorhersehbar ist, dass etwas passieren kann. Der Schaden muss auch vermeidbar gewesen sein. Das kann den Baggerfahrer betreffen, der ein Stromkabel beschädigt. Oder den Lkw-Fahrer, der beim Abstellen des Fahrzeugs vergisst, die Handbremse anzuziehen.

Der Schaden wäre leicht vermeidbar gewesen, wäre der Arbeitnehmer sorgfältiger gewesen. Dann haftet der Arbeitnehmer anteilig. Die genaue Aufteilung der Kosten hängt ab von der Höhe des Schadens, der Höhe des Gehalts, ob der Arbeitgeber den Schaden hätte versichern können oder versichert hat oder ob der Schaden durch eine bessere Betriebsorganisation des Arbeitgebers hätte verringert werden können.

Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz

Bei grober Fahrlässigkeit geht es um schwere Pflichtverletzungen, wie etwa das Ignorieren von gesetzlichen Vorschriften. Der Arbeitnehmer muss die normalerweise zu erwartende Sorgfalt in ganz besonders hohem Maße vernachlässigt haben. Verursacht ein Mitarbeiter auf der Dienstfahrt einen Unfall, weil er über eine rote Ampel oder alkoholisiert gefahren ist, dann handelte er grob fahrlässig und muss für den Schaden voll aufkommen.

Nur in Ausnahmefällen - etwa wenn der Schaden die finanziellen Verhältnisse des Mitarbeiters weit übersteigt - kann es zu einer Aufteilung der Kosten mit dem Arbeitgeber kommen. Wie etwa im Oktober 2010, als eine in einer radiologischen Praxis geringfügig beschäftigte Reinigungskraft trotz grober Fahrlässigkeit nur anteilig für einen Schaden an einem MRT-Gerät haften musste, da er mehr als das Hundertfache des Monatslohns der Reinigungskraft betrug (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 418/09).

Wer dagegen vorsätzlich handelt und etwa aus Frust oder Wut mit der Faust die Tastatur seines Rechners beschädigen will, haftet grundsätzlich komplett für den Schaden. Eine Ausnahme gibt es auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer dadurch in seiner Existenz gefährdet ist.

Die schuldhafte Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers liegt nach § 619a BGB beim Arbeitgeber. Ihn kann auch ein Mitverschulden treffen, so durch mangelnde Aufklärung und Einweisung in die Tätigkeit und das Arbeitsgerät oder bei Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften. Das gilt auch, wenn das Unternehmen keine betriebliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Dann muss es sich ebenfalls an der Schadenssumme beteiligen.

Was tun, wenn ein Schaden während des Jobs passiert?

Arbeitnehmer, die einen Schaden während der Arbeit verursachen, sollten unverzüglich den Vorgesetzten informieren. Ist die Schadenssumme sehr hoch, ist ein Anwalt oder der Betriebsrat zu Rate zu ziehen. Arbeitnehmer sollten sich bei ihrer Privat-Haftpflichtversicherung erkundigen, ob und in welchem Umfang ihre Police Schäden in Ausübung beruflicher oder gewerblicher Tätigkeiten abdeckt.

Die Autorin ist Rechtsexpertin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

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