Höhere Freibeträge bei Rezept-Zuzahlungen

Soziales

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Höhere Freibeträge schonen ab 1. Januar 2018 den Geldbeutel bei den üblichen Zuzahlungen zu Rezepten und therapeutischen Behandlungen. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen können dann für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner 5481 Euro (bisher 5355 Euro) abgezogen werden. Der Kinderfreibetrag wird von bisher 7356 Euro auf 7428 Euro für jedes Kind angehoben.

Für ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 60 000 Euro brutto im Jahr 2018 bedeutet das ein zu berücksichtigendes Familieneinkommen von 39 663 (Freibetrag Ehepartner von 5481 Euro und zwei Kinder von 14 856 Euro). Die Belastungsgrenze in Höhe von 2 Prozent liegt dann bei 793,26 Euro. Oberhalb dieses Betrags müssen keine Zuzahlungen geleistet werden. In 2017 waren bei der Familie 39 933 Euro Einkommen zu berücksichtigen, die Belastungsgrenze lag bei 798,66 Euro.

Für all jene, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung beziehen, steigt die Belastungsgrenze von derzeit 98,16 auf 99,84 Euro pro Jahr. Als Familien-Bruttoeinkommen wird hierbei nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes gezählt. Weil dieser mit der Anhebung der Hartz IV-Sätze zum 1. Januar 2018 von 409 auf 416 Euro monatlich steigt (4992 statt bisher 4908 Euro pro Jahr), erhöht sich auch die Belastungsgrenze, bis zu der Zuzahlungen zu leisten sind. Für chronisch Kranke liegt sie nunmehr bei 49,92 Euro (bisher 49,08 Euro).

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen seit 2004 Zuzahlungen zu ärztlichen Verordnungen leisten. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Dabei hat der Gesetzgeber allerdings eine Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen als Deckel festgelegt. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1 Prozent. Wird dieses Limit überschritten, ist der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit - aber nur, wenn er das beantragt.

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