Der Drehtürvollzug

Geoffrey de Lagasnerie über das Strafrecht im Modus der Macht

  • Volkmar Schöneburg
  • Lesedauer: 4 Min.

Seit 20 Jahren erleben wir eine kaum für möglich gehaltene Renaissance des Strafrechts. Allein in der letzten Legislaturperiode des Bundestages stehen dafür die Verschärfung des Sexualstrafrechts, des Einbruchsdiebstahls, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, die Einführung des Tatbestandes der Datenhehlerei, die Kriminalisierung von »Grabschern« oder illegalen Autorennen. Es gibt kaum ein gesellschaftliches Problem, auf das die Politik nicht mit dem Ruf nach einem Mehr an Strafen reagiert. Fast alle politischen Parteien haben die Nützlichkeit des Strafrechts gerade in unsicheren Zeiten für den Machterhalt oder für die Gewinnung derselben erkannt. Mehr Strafrecht fordern, weniger nach Ursachen fragen, lautet die Devise. Kriminalpolitik als Gesellschaftspolitik - mittlerweile Fehlanzeige!

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, das Strafrecht auch im Modus der Macht zu diskutieren. Genau das unternimmt der Soziologe Geoffrey de Lagasnerie. Der Autor zählt zu denjenigen französischen Linksintellektuellen um Didier Eribon (»Rückkehr nach Reims«), deren Denken an Jean-Paul Sartre, Pierre Bourdieu und Michel Foucault anknüpft. Für sein Traktat besuchte de Lagasnerie monatelang Strafprozesse, in denen die Macht des Staates demonstriert wird. Er will das Seiende so beschreiben, wie es ist. Das Ergebnis ist desillusionierend. Es bleibt nämlich nicht viel übrig von der erhabenen Rhetorik, den Mystifikationen und den dem Strafrecht zugeschriebenen Zielen. Denn trotz aller das Individuum vor dem willkürlichen Zugriff des Staates schützenden Beschuldigten- und Angeklagtenrechte: Strafjustiz bedeutet, so die Erkenntnis des Autors, Gewalt auszuüben und Leiden aufzuerlegen, indem der Staat den Menschen einsperrt oder ihm seine Güter wegnimmt. Das Verbrechen wird in Zeit und Geld umgewandelt, wobei die einen Rückfall verhindernden Wirkungen äußerst gering sind.

Das Gericht ist jedoch nicht nur ein Ort der staatlichen Macht, sondern auch der Individualisierung. Der Bestrafungsapparat begründet seine Anklagen und Urteile immer individualistisch. Persönliche Verantwortung ist hier der Schlüsselbegriff. Der soziale, ökonomische und politische Kontext der kriminellen Handlung, der sich unter anderem an solchen Variablen wie der Klasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Biografie, der Bildung oder des Alters des Täters festmacht, wird in der Regel ausgeblendet oder nur formal abgearbeitet. Strafgerichte treten dem Angeklagten so gegenüber, als ob es eine soziologische Logik nicht gäbe. Abgesichert wird das Ganze in vielen Fällen durch den psychiatrischen Gutachter. De Lagasnerie belegt, dass die Strafjustiz einen Ritus der Entpolitisierung, der Enthistorisierung und der Entsozialisierung darstellt. Selbst (oder gerade) bei dem NSU-Prozess in München scheint dieses Phänomen auf.

Das Denken der Kriminalität aus einer individuellen Logik ist heutzutage eng verknüpft mit dem neoliberalen Strukturwandel der Gesellschaft und dem ihm zugrundeliegenden Menschenbild des »homo oeconomicus«. Daraus ergibt sich auch ein Erklärungsansatz für die oben beschriebene Strafrechtsrenaissance. Darüber hinaus besitzt dieser Ausblendungsmechanismus für die Politik einen hohen Gebrauchswert. Indem soziale Problemlagen auf individuelle Normabweichungen reduziert werden, erspart sie sich strukturpolitische Interventionen. Zugleich demonstriert die Politik mit dem Ruf nach dem Strafrecht Handlungsfähigkeit. Insofern ist die zum Teil unkritische Reflexion neoliberaler Theoretiker in dem Buch überraschend.

Lagasnerie, von der »FAZ« als Salonlinker denunziert, insistiert auf einen soziologischen und damit sozialstaatlichen Ansatz im Umgang mit Kriminalität. Aber deutlich wird: Der Verfasser ist überzeugender im Kritisieren als im Konstruieren. Seine Alternativen zur herrschenden Strafjustiz bleiben vage. Letztlich geht er nicht über den immer noch lesenswerten Aufsatz des norwegischen Kriminologen Nils Christie »Konflikte als Eigentum« (1977) hinaus, indem er neben einer gerechteren Politik und mehr Sozialarbeit auf Wiedergutmachung zwischen Täter und Opfer abstellt. Damit zielt er jedoch in die richtige Richtung. Denn 70 Prozent der zum Beispiel in Deutschland Inhaftierten gehören nicht ins Gefängnis. Sie sind Täter aus der Unterschicht mit leichter und mittelschwerer Eigentums- oder Vermögenskriminalität. Für sie wurde das Gefängnis, weil präventiv unwirksam, zum »Drehtürvollzug«. Eine frühe Konfliktlösung im und durch das soziale Umfeld von Schädiger und Geschädigtem, orientiert an Wiedergutmachung und Entschuldigung, wäre für viele von ihnen allemal sinnvoller. Die Gesellschaftlichen Gerichte in der DDR waren übrigens ein Schritt in diese Richtung, nämlich der Rückverlagerung der Konfliktregulierung auf vorjustizielle Institutionen bei Beibehaltung strafprozessualer Schutzrechte.

Die radikale »theoretische Reportage« gewährt einen, nicht in den überkommenen strafrechtlichen Kategorien gefangenen, Blick auf den Bestrafungsapparat. Sie ist eine Anregung zum Nachdenken über machbare Alternativen.

Geoffrey de Lagasnerie, Verurteilen. Der strafende Staat und die Soziologie. Suhrkamp, 272 S., geb., 26 €.

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