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Die finanzielle Studienförderung hat enge Grenzen

Was Studenten wissen sollten: das BAföG (Teil 1)

  • Lesedauer: 7 Min.

Wer hat Anspruch auf BAföG?

Einen »Antrag auf Ausbildungsförderung« kann man stellen, wenn die Eltern das Studium nicht finanzieren können. Wer sein Bachelorstudium beginnt, bevor er 30 Jahre wird, oder sein Masterstudium vor dem 35. Geburtstag anfängt, hat bereits die erste Hürde geschafft.

Eine weitere Voraussetzung: Man muss Leistungen nachweisen, beispielsweise Zwischenprüfungen oder sogenannte Credits, Leistungspunkte. Und schließlich muss sicher sein, dass das zur Verfügung stehende Einkommen der Eltern, des Ehegatten oder auch das eigene Einkommen nicht ausreichen, um ein Studium zu finanzieren.

Für die Ausbildungsförderung sind Voraussetzung die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 BAföG aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze.

Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten. Die Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von

- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z. B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,

- Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10,

- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,

- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,

- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,

- höheren Fachschulen und Akademien oder Hochschulen.

Schüler, die eine der vorgenannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Schüler sind notwendig auswärts untergebracht, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - zum Beispiel wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist, sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren, sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben. Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen (sogenannte Ausbildungen im dualen System) können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.

Welche Voraussetzungen gelten hinsichtlich der Eignung?

Erforderlich sind Leistungen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dies wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen oder am Praktikum teilnehmen. Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen zu Beginn des fünften Fachsemesters Leistungsnachweise vorlegen.

Schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Fachsemester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.

Was besagt die Altersgrenze und welche Ausnahmeregelungen gibt es?

Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres beginnen. Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Förderung bei Überschreitung dieser Altersgrenze. So kann Ausbildungsförderung auch bei Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze geleistet werden:

- bei Absolventen des zweiten Bildungsweges,

- bei Studierenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden,

- bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist,

- bei Personen in einer Zusatzausbildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde,

- bei Auszubildenden, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren,

- bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden. In diesen Fällen muss die Ausbildung unverzüglich aufgenommen werden.

Bei Auszubildenden, die bei Erreichen des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 10. Geburtstag des Kindes.

Ob eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, kann man durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG klären.

Wie hoch kann BAföG sein und welche Bedarfssätze gelten?

Ob Auszubildende BAföG erhalten, die eine förderungsfähige Ausbildung betreiben und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen, hängt davon ab, ob ihre finanziellen Mittel und die ihrer etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und ihrer Eltern reichen, um ihren Finanzbedarf während der Ausbildung zu decken.

Maßgebend dafür sind nicht die bei den Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), sondern der (abstrakte) Bedarf. Darunter versteht das BAföG die Geldsumme, die Auszubildende nach der Vorstellung des Gesetzgebers typischerweise für ihren Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung) und ihre Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte) benötigen. Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (Gymnasium, Hochschule) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend).

Bei der Ermittlung des Einkommens werden Freibeträge berücksichtigt. Die Freibeträge vermindern das zu berücksichtigende Einkommen. Die Freibeträge hängen vom jeweiligen anzurechnenden Einkommen ab. So werden beispielsweise für Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und zusammenlebend 1715 Euro angerechnet, für alleinstehende Elternteile sind es 1145 Euro, für Stiefelternteil 570 Euro, für Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je 520 Euro zu.

Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug dieser Grundfreibeträge weitere 50 Prozent sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere 5 Prozent anrechnungsfrei. Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach dem BAföG für die Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können.

Haben die Auszubildenden Geschwister, die in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann, wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf die Auszubildenden und die Geschwister umgelegt.

Auszubildende, deren Eltern die von ihnen nach dem BAföG aufzubringenden Unterhaltsleistungen verweigern, können auf Antrag Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalten. In diesem Fall geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über, das an die Eltern zahlt.

Bei Berechnung des Einkommens des Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner bleiben monatlich anrechnungsfrei für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 1145 Euro, für Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, die nicht in förderungsfähiger Ausbildung sind, je 520 Euro.

Die Freibeträge vom eigenen Einkommen der Auszubildenden richten sich im Wesentlichen nach der Ausbildungsart und der familiären Situation. Für die Auszubildenden selbst bleiben zunächst monatlich 290 Euro sowie zusätzlich für Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner 570 Euro und für eigene Kinder je 520 Euro anrechnungsfrei. Die Freibeträge für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder werden nur gewährt, wenn diese nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann. Außerdem mindern sich die Freibeträge um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen.

Stammt das Einkommen der Auszubildenden aus einem Pflichtpraktikum oder dem Ausbildungsverhältnis, wird es voll - also ohne Freibetrag - auf den Bedarf angerechnet. Dies gilt grundsätzlich auch für Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, für Förderungsleistungen ausländischer Staaten sowie für Unterhaltsleistungen der dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner. nd

Im nd-ratgeber am 13. Juni 2018 geht es im Teil 2 um das zu berücksichtigende Einkommen des Auszubildenden, um BAföG für Zweit- und Ergänzungsausbildung und Rückzahlungsmodalitäten.

Siehe auch: dasnd.de/studieren

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