Gebühr für Zinscap unwirksam

Bank unterliegt Verbraucherschützern

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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Vertragsklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bei Darlehen mit variablem Zinssatz für unwirksam erklärt. Am Dienstag wies der BGH die Revision der beklagten Bank zurück. Damit hatte ein Verbraucherschutzverein mit seiner Unterlassungsklage gegen die Preisklauseln Erfolg.

Bei Zinscap-Darlehen sind die Zinsen nach oben und unten begrenzt. Die beklagte Bank verlangte dafür eine Gebühr, die die Kunden sofort zahlen mussten. Der Verbraucherschutzverein kritisierte, dass bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung die Gebühren nicht anteilsmäßig für den nicht verbrauchten Kreditanteil zurückgezahlt würden.

Der BGH stellte fest, die Klauseln seien aus Sicht des Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Gebühr ein »zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt« festgelegt werde. Nach dem gesetzlichen Leitbild sei aber der laufzeitabhängige Zins der Preis. Die Abweichung davon indiziere eine »unangemessene Benachteiligung« der Kunden. AFP/nd

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