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Warmwasser im Sommer und anderer feuchter Ärger

Mietrechtsurteile im Überblick

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So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das Landgericht Fulda (Az. 5 T 200/17).

Eines Tages Ende Juni stellte eine Familie mit zwei Kindern (zwei und acht Jahre alt) fest, dass die Heizung in der gemieteten Wohnung nicht mehr funktionierte. Das hatte zur Folge, dass auch kein Warmwasser mehr verfügbar war. Trotz etlicher Versuche kam keine Kontaktaufnahme zum Eigentümer zustande.

Schließlich erließ das von den Mietern angerufene Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, wonach die Versorgung mit Warmwasser wiederhergestellt werden müsse. Der Eigentümer hatte zwar zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt, aber nun stritten beide Parteien noch um die gerichtlichen Auslagen.

Die Mieter hätten korrekt gehandelt, stellten die Richter fest, indem sie zunächst auf verschiedenen Wegen um eine Abhilfe baten und schließlich vor Gericht zogen. »Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt«, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Eigentümer musste sowohl die Gerichtskosten als auch die Prozesskostenhilfe in Höhe von rund 230 Euro bezahlen. LBS/nd

Kostenexplosion bei den Nebenkosten

Eine Vermieterin musste neue Dienstleister verpflichten: Ist das ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit?

Nach der Betriebskostenabrechnung für 2012 kündigte die Dienstleistungsfirma, die sich um ein Mietshaus in Berlin-Charlottenburg gekümmert hatte. Die Hauseigentümerin musste für Winterdienst, Gartenpflege und Hausmeisterarbeiten neue Leute suchen.

Danach schnellten die Betriebskosten in die Höhe. Bei der Abrechnung für 2013 lagen die Kosten für den Winterdienst um 57 Prozent, die Kosten der Gartenpflege um 165 Prozent und die Hauswartkosten um 160 Prozent über den Kosten des Vorjahres. In den folgenden zwei Jahren ergaben sich ebenfalls beträchtliche Steigerungen.

Eine Mieterin weigerte sich, die Kosten zu begleichen. Ihrer Ansicht nach waren sie überhöht und entsprachen nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Den Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 210 C 387/16) zugunsten der Mieterin. Im Prinzip müssten zwar die Mieter ihre Einwände beweisen, wenn sie die Betriebskosten für überhöht hielten, betonte das Gericht.

Doch bei einem krassen Preisanstieg - mehr als 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr - müsse umgekehrt der Vermieter belegen, dass die Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht werden. Im konkreten Fall habe aber die Hauseigentümerin weder Preisangebote anderer Firmen noch ihre Ausschreibung vorgelegt. Auf diese Weise sei es nicht nachprüfbar, ob und wie sie sich darum bemüht habe, die Kostensteigerung zu begrenzen.

Da die Vermieterin somit die Wirtschaftlichkeit der Betriebskosten nicht belegt habe, könne die Mieterin Schadenersatz für zu viel gezahlte Nebenkosten verlangen. Die Höhe des Betrags habe das Gericht mangels konkreter Angaben der Vermieterin schätzen müssen. Dabei habe man sich am Berliner Betriebskostenspiegel orientiert.

Die angemessenen Beträge seien allerdings nicht, wie die Mieterin meinte, anhand der Betriebskosten von 2012 zu berechnen - gemäß dem Vertrag mit dem ehemaligen Dienstleister. Das wäre nur korrekt, wenn die Vermieterin diesen Vertrag selbst gekündigt hätte. Da sie aber nach der Kündigung der Firma gezwungen gewesen sei, die Aufträge neu zu vergeben, müssten die Mieter moderate Preissteigerungen hinnehmen. OnlineUrteile.de

Mieter haften bei grober Fahrlässigkeit

Bei Wasserschäden springt die Versicherung des Vermieters ein. Hat jedoch ein Mieter den Schaden verursacht, muss dieser sich an den Kosten beteiligen. Doch nicht in jedem Fall.

Mieter haften nicht automatisch für Wasserschäden in ihrer Wohnung. Die Gebäudeversicherung des Vermieters kann sie unter Umständen aber in Regress nehmen. Das gilt jedoch nur, wenn der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat. Und das muss die Versicherung auch beweisen können.

In dem verhandelten Fall war die Wohnung des Mieters mit einem sogenannten Kochendwassergerät ausgestattet. Diese Boiler sind an der Wand montiert und direkt mit der Wasserleitung verbunden. Das Wasser kann in einem Vorratsbehälter erhitzt werden. Das betreffende Gerät war defekt, so dass eine beträchtliche Menge Wasser austrat. Der entstandene Schaden belief sich auf etwa 10 000 Euro. Die Versicherung des Vermieters forderte dieses Geld vom Mieter zurück.

Ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-24 U 164/15) befand, dass eine Haftung des Mieters nur bei einer groben Fahrlässigkeit gegeben sei. Das habe die Versicherung dem Mieter hier aber nicht nachweisen können. Ein mögliches Verkalken des Geräts als Schadensursache könne ihm nur als leichte Fahrlässigkeit zugeschrieben werden. Damit entfalle die Haftung des Mieters - unabhängig davon, ob er selbst versichert sei. dpa/nd

Kündigung wegen Wasserschadens?

Auch in einem anderen Fall hat ein Gericht bei der Beurteilung eines verursachten Schadens keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zugelassen.

Verursacht ein Mieter fahrlässig einen erheblichen Wasserschaden und meldet ihn der Vermieterin verspätet, rechtfertigt dieses Fehlverhalten keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn das langjährige Mietverhältnis bis dahin ohne Probleme verlief und die Versicherung des Mieters den Schaden reguliert hat. So lautete ein Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 67 S 410/16). OnlineUrteile.de

Wasserschaden durch Waschmaschine

Unmittelbar nach dem Einzug der neuen Mieterin kam es in der Mietwohnung und in der darunter liegenden Wohnung zu einem Wasserschaden. Die Vermieterin musste für die Instandsetzung der beiden Wohnungen über 10 000 Euro ausgeben. Was war passiert?

Wie Zeugen später vor Gericht bestätigten, hatte die Mieterin ihre Waschmaschine selbst angeschlossen und das nicht unbedingt fachmännisch. Danach hatte sie die Maschine eingeschaltet und unbeaufsichtigt laufen lassen. Dabei löste sich der Ablaufschlauch.

Für die Reparaturkosten forderte die Hauseigentümerin von der Mieterin Schadenersatz. Sie müsse sich an ihre Gebäudeversicherung halten, meinte dagegen die Mieterin.

Hier treffe das nicht zu, urteilte das Amtsgericht Hamburg-St.Georg (Az. 920 C 139/15). In der Regel müssten Vermieter bei von Mietern verursachten Schäden zwar die Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen, räumte das Gericht ein. Das gelte jedoch nicht, wenn ein Mieter grob fahrlässig gehandelt habe.

Mieter seien grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Wer eine Waschmaschine oder Spülmaschine das erste Mal nach dem Anschließen in Betrieb nehme, müsse sie besonders sorgfältig überwachen. Um Schäden in der Wohnung zu vermeiden, müssten Mieter neu angeschlossene Geräte optisch und/oder akustisch in kurzen Abständen kontrollieren.

Das gelte umso mehr, wenn ein Mieter eine Waschmaschine oder Spülmaschine ohne die Hilfe eines Fachmanns selbst installiert habe. Auf keinen Fall dürfe man so eine Maschine bei der ersten Inbetriebnahme unbeaufsichtigt laufen lassen, das sei grob fahrlässig.

Daher müsse im konkreten Fall die Mieterin die Reparaturkosten ersetzen. Bei einem so leichtfertig herbeigeführten Schaden müsse nicht die Gebäudeversicherung der Hauseigentümerin einspringen. OnlineUrteile.de

Wasserschäden durch Balkonabfluss: Mieter haftet

Mieter sollten zu jeder Jahreszeit den Abfluss auf dem Balkon frei halten. Bei Schäden kann es sonst teuer werden.

Mieter sind dafür verantwortlich, dass der Abfluss auf ihrem Balkon nicht durch Laub, Eis oder anderweitig verstopft. Denn kommt es deswegen zu einem Wasserschaden, haftet der Mieter, entschied das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az. 13 C 197/11). Zu den Pflichten eines Mieters gehöre es, Schäden möglichst zu vermeiden, begründeten die Berliner Richter ihr Urteil.

In dem verhandelten Fall war die Mieterin einer Wohnung längere Zeit nicht zu Hause. Während ihrer Abwesenheit kümmerte sich eine Freundin der Mieterin um die Wohnung. In diesem Zeitraum kam es zu einem Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung. Da weder die Mieterin noch ihre Freundin erreichbar waren, wurde die Feuerwehr alarmiert. Die Einsatzkräfte stellten fest, dass der Abfluss auf dem Balkon vereist war und daher Wasser in das Gebäude eindrang. Die Vermieterin verlangte daher Schadenersatz.

Zu Recht, wie die Richter feststellten. Die Mieterin sei dafür verantwortlich, dass der Abfluss frei sei. Daher müsse sie für den entstandenen Schaden aufkommen. Auch die Mietminderung ihres Nachbarn musste die Beklagten erstatten. dpa/nd

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