Schmerzensgeld für Organspender?

Bundesgerichtshof vor wegweisender Entscheidung zu Organspenden

  • Lesedauer: 3 Min.

In dem Verfahren vor dem BGH am 13. November 2018 (Az. VI ZR 495/16 und Az. VI ZR 318/17) ging es in den Klagen zweier Organspender aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gegen die Uniklinik Essen und die für die Transplantation verantwortlichen Mediziner um die Haftung von Ärzten für Folgeschäden nach einer Nierentransplantation und damit um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ärzte für Folgeschäden haften.

Die Bundesrichter befassten sich mit den Klagen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld der beiden Organspender, die den Ärzten vorwerfen, formal und inhaltlich nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden zu sein. In einem Fall spendete eine Tochter ihrem Vater eine Niere, in dem anderen ein Mann seiner Ehefrau ebenfalls eine Niere. Die Spender leiden seither an Niereninsuffizienz und chronischer Erschöpfung. Sie fordern Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Hätte ihm damals jemand gesagt, dass er mit solchen Einschränkungen rechnen müsse, hätte er definitiv nicht gespendet, so der 54-jährige Organspender vor dem BGH. Die 100 000 Euro Schmerzensgeld, auf die er klage, seien für ihn zweitrangig. »Das würde nicht im Entferntesten wettmachen, was ich an Lebensqualität verloren habe.« Seine Frau kommt dank seiner Niere bis heute ohne Dialyse aus, sitzt aber wegen Komplikationen nach einem Fahrradunfall im Rollstuhl.

In beiden Fällen steht fest, dass beim Aufklärungsgespräch der vorgeschriebene neutrale Arzt fehlte. Es wurden auch nicht alle damals bekannten Transplantationsrisiken erwähnt.

Die Gerichte der Vorinstanzen waren zu dem Schluss gekommen, dass beide auch in Kenntnis sämtlicher Risiken auf jeden Fall gespendet hätten. Das nennt sich »hypothetische Einwilligung«. So stellte das Oberlandesgericht Hamm in den Berufungsverfahren zwar Fehler bei der Aufklärung fest, es nahm aber an, dass die Kläger auch bei korrekter Aufklärung der Organspende zugestimmt hätten.

In dem Verfahren vor dem BGH geht es um die Organspende von Lebenden, die im Transplantationsgesetz genau geregelt ist. Zulässig ist die Spende einer Niere nur zwischen Menschen, die sich sehr nahestehen. Organe können also etwa an Eltern, Geschwister oder Ehepartner gespendet werden. Das Gesetz schreibt den Ärzten auch eine Aufklärung über mögliche Folgen vor. Es ist dabei unter anderem auch vorgesehen, dass bei einem Aufklärungsgespräch ein zweiter Arzt anwesend sein muss.

Der zuständige BGH-Zivilsenat bezweifelte in der mündlichen Verhandlung, dass in den beiden Fällen alle Anforderungen an die Aufklärung der Organspender eingehalten wurden. Rechtlich entscheidend wird daher die Frage sein, ob eine »hypothetische Einwilligung« angenommen werden kann.

Die Klägerseite vertrat die Auffassung, dass eine »hypothetische Einwilligung« bei einer Lebendorganspende eigentlich gar nicht anwendbar sein sollte. Dafür sei der Spender emotional zu eng mit dem Empfänger des Organs verbunden. Der Anwalt der Ärzte machte dagegen geltend, dass diese Möglichkeit denkbar bleiben müsse. Es gehe nicht darum, ob es diese »hypothetische Einwilligung« geben könne, sondern wie sie vor Gericht angewandt werden müsse. Agenturen/nd

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