Künftig günstiger vom Heimnetz ins EU-Ausland telefonieren

Telekommunikation, Online-Shopping und Onlinebanking

  • Lesedauer: 4 Min.

Während die Roaminggebühren fürs Telefonieren, SMS schreiben und mobiles Surfen im EU-Ausland bereits seit 15. Juni 2017 abgeschafft sind, wurden für Gespräche aus den Heimatnetzen ins Ausland weiterhin satte Aufschläge verlangt. Nun wird die EU voraussichtlich ab 15. Mai 2019 Preisobergrenzen festlegen: Gleich, ob Gespräche vom Handy oder Festnetz in einen anderen EU-Staat geführt werden, darf eine Gesprächsminute maximal 19 Cent kosten. Für SMS innerhalb der EU dürfen dann höchstens 6 Cent pro Textnachricht berechnet werden.

Die Neuregelungen sind Teil eines Rechtsrahmens, mit dem die EU-Länder den Netzausbau voranbringen wollen. Das Europäische Parlament hat den neuen Vorschriften bereits zugestimmt, formal muss der Rat der EU noch »grünes Licht« geben, damit die Preisobergrenzen im Mai 2019 in Kraft treten können.

Das neue Gesetzespaket sieht neben der Kostendeckelung auch eine Art umgekehrten Notruf vor. Bei gefährlichen Großlagen wie Terroranschlägen und Naturkatastrophen sollen Handynutzer per SMS oder App gewarnt werden können. Ein solches System müssten die EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach der offiziellen Verabschiedung der EU-Regeln auf die Beine stellen.

Weitere Neuerungen: Telefon- oder Handyverträge sollen künftig einen leicht verständlichen Überblick über die Konditionen bieten. Daneben müssen Informationen über mögliche Kostenrückerstattungen enthalten sein - etwa wenn Verbrauchern bei einem Anbieterwechsel noch ungenutztes Prepaid-Guthaben bleibt.

Mit den neuen Regeln sollen Anreize zum Aufbau eines schnelleren Internets geschaffen werden. Zum Beispiel sollen sich Telekommunikationsunternehmen zusammentun dürfen, um in abgelegenen Gegenden den Breitbandausbau voranzutreiben. Ferner ist vorgesehen, dass bis 2020 Frequenzen für das Mobilfunknetz der fünften Generation (5G) verfügbar sein sollen.

Onlinebanking: iTAN-Liste vor dem Aus

Mit einer Transaktionsnummer eine Überweisung oder einen Dauerauftrag am heimischen PC freizugeben - damit wird bis Herbst 2019 Schluss sein. Die per Post verschickten klassischen Papierlisten mit durchnummerierten TANs dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Die Zweite Europäische Zahlungsdiensterichtlinie schreibt zunächst vor, dass Kunden mit Hilfe von zwei Faktoren nachweisen müssen, dass sie tatsächlich die Person sind, die zur Ausführung der Bankgeschäfte berechtigt ist. Dazu muss bei elek-tronischen Zahlungsvorgängen noch ein dynamischer Authentifizierungscode generiert werden. Dies kann über das iTAN-Verfahren technisch nicht dargestellt werden. Nach einer 18-monatigen Umsetzungsfrist für die Banken bedeutet das nach dem 14. September 2019 das Aus für die iTAN-Liste.

TAN-Listen auf Papier zu verschicken, damit Bankkunden mit diesen Transaktionsnummern beim Onlinebanking Überweisungen freischalten können - von diesem unsicheren Verfahren hat sich eine Reihe von Banken schon länger verabschiedet. Sie haben Bankgeschäfte via Computer oder Smartphone auf modernere Authentifizierungsverfahren (TAN-Generator, Photo-TAN, mobile-TAN) umgestellt, um das Risiko eines Missbrauchs beim Onlinebanking zu minimieren.

Die Authentifizierung des Kunden muss über zwei Faktoren erfolgen, die durch Wissen (z.B. PIN), Besitz (z.B. Smartphone) oder Inhärenz (z.B. Fingerabdruck) vermittelt werden, um mehr Sicherheit bei Überweisungen oder anderen Transaktionen zu bieten.

Bei Kleinstüberweisungen können Ausnahmen gelten

In einer Durchführungsverordnung zur Zahlungsdiensterichtlinie sind drei Ausnahmen geregelt, bei denen Banken von einer starken Kundenauthentifizierung absehen können.

Wenn bei einem elektronischen Zahlungsvorgang

a) der Betrag nicht über 30 Euro hinausgeht und

b) die früheren elektronischen Fernzahlungsvorgänge, die seit der letzten starken Kundenauthentifizierung ausgelöst wurden, zusammengenommen nicht über 100 Euro hinausgehen, oder

c) der Kunde nacheinander nicht mehr als fünf einzelne elektronische Fernzahlungsvorgänge seit der letzten starken Authentifizierung ausgelöst hat

- dann können beim Onlinebanking nur die Anmeldedaten (d.h. Kategorie Wissen) verwendet werden. Die TAN, die zum Beispiel per Telefon oder Kartenleser mitgeteilt wird (d.h. Kategorie Besitz), ist technisch nicht mehr zwingend notwendig.

Einige Banken bieten ihren Kunden bei Kleinstüberweisungen mit Beträgen von bis zu 30 Euro daher in diesen Ausnahmefällen eine Überweisung ohne TAN an.

Ein Verzicht auf die starke Kundenauthentifizierung führt jedoch auch dazu, dass die Bank bei Transaktionen ohne TAN-Eingabe allein für mögliche Schäden haften muss und vom Kunden keinen Ersatz verlangen kann. Denn gesetzlich ist eine (Mit-)Haftung des Kunden ausgeschlossen, wenn keine starke Authentifizierung verlangt wurde. Der Bankkunde ist dann von jeglicher Haftung befreit - sofern er den Schaden nicht vorsätzlich herbeiführt.

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