Was steckt hinter dem Berliner Testament?

  • Lesedauer: 3 Min.

Immer wieder ist vom Berliner Testament zu hören. Was steckt eigentlich dahinter?
Anne W., Berlin

Auskunft gibt der Rechtsexperte Wolfgang Müller:
Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern bietet das Berliner Testament eine gute Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten finanziell abzusichern. Allerdings ist diese gemeinschaftliche Testamentsform rechtlich sehr komplex und Änderungen sind nur schwer möglich.

Die Besonderheit an dieser Testamentsform ist, dass es nicht nur einen Verfasser gibt, sondern zwei: die beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Die sogenannten Testatoren setzen sich mit ihrer Unterschrift wechselseitig als Vorerben ein. Gemeinsame Kinder oder eine andere Person werden zu Schlusserben erklärt und gehen zunächst leer aus. Sie könnten nach dem Tod des Erstverstorbenen lediglich Anspruch auf einen Pflichterbteil geltend machen. Erst nach dem Tod des verbliebenen Partners - der zu Lebzeiten frei über das Vermögen verfügen kann - geht das restliche Erbe dann an die Kinder über. Eine weitere Besonderheit: Das Berliner Testament kann nur zu Lebzeiten beider Partner widerrufen werden.

Immer wieder taucht die Frage auf, was zu beachten ist, wenn der überlebende Partner das Berliner Testament ändern möchte. Die in einem Berliner Testament festgelegten Verfügungen sind - im Gegensatz zu dem Testament eines einzelnen Erblassers - sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 2270, festgelegt. Die Verfügung des einen Partners kann nicht ohne die des anderen getroffen werden.

Das heißt: Wählt einer der beiden den anderen als Alleinerben, dann gilt dies automatisch auch umgekehrt. Keiner kann beispielsweise durch ein Einzeltestament die im Berliner Testament festgelegte Erbfolgeregelung ändern. Und sobald einer der beiden stirbt, gibt es für den Hinterbliebenen keine Möglichkeit mehr, das Testament zu ändern.

Allerdings können die beiden Unterzeichner durch einen Abänderungsvorbehalt festlegen, dass die testamentarischen Verfügungen nicht wechselbezüglich sind. Dann kann der überlebende Partner die Schlusserbeneinsetzung ändern und zum Beispiel das Erbe unter den Kindern unterschiedlich aufteilen.

Gilt das Berliner Testament auch dann weiter, wenn der Hinterbliebene nochmals heiratet?

Heiratet ein Hinterbliebener erneut, ändern sich oft dessen Vorstellungen hinsichtlich seines Erbes, da er seinen neuen Partner ebenfalls testamentarisch berücksichtigen möchte. Eigentlich ist dies aufgrund der wechselbezüglichen Verfügung im Berliner Testament nicht möglich. Allerdings wird der neue Partner mit der Eheschließung ebenfalls erb- und pflichtteilsberechtigt.

Für die Kinder aus erster Ehe, die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben eingesetzt sind, besteht das Risiko, dass sich dadurch der spätere Nachlass zu ihren Lasten verringert. Eine Ausnahme: Die Partner haben bereits bei Erstellung des Testaments eine Wiederverheiratungsklausel eingefügt. Sie ermöglicht es dem Hinterbliebenen, das Erbe des ersten Ehegatten vor seinem eigenen Ableben an die Schlusserben, also die Kinder, zu übergeben. Im Anschluss kann der wiederverheiratete Partner ein eigenes Testament über sein Eigenvermögen verfassen. An das ursprüngliche Berliner Testament ist er dann nicht mehr gebunden.

Im Übrigen gibt es viele verschiedene Wiederverheiratungsklauseln. Wer sicher gehen möchte, dass die Klausel wirksam ist, sollte sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten lassen. Fehlt eine solche Klausel, gibt es für den Wiederverheirateten auch noch die Möglichkeit, das ursprüngliche Berliner Testament binnen eines Jahres nach Heirat anzufechten. Es gilt dann rückwirkend ab dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge.

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