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Zwei Mütter für ein Kind

Mit einer Reformierung des Abstammungsrechts will die SPD die Rechte von lesbischen Paaren stärken

  • Lesedauer: 4 Min.

Berlin. Bislang sind die Eltern eines Kindes juristisch betrachtet Mutter und Vater. Künftig sollen es bei lesbischen Paaren auch Mutter und Mit-Mutter sein dürfen. Bei Schwulen ist ein vergleichbares Modell aber nicht vorgesehen.

Nach dem Willen der SPD sollen Kinder im Abstammungsrecht künftig anstelle von Mutter und Vater auch zwei Mütter haben dürfen. So sieht es ein »Diskussionsentwurf« des Bundesjustizministeriums vor, den Ministerin Katarina Barley (SPD) am Mittwoch in Berlin veröffentlichte. Demnach sollen in einer lesbischen Lebenspartnerschaft Regeln wie bei der Vaterschaft eines Mannes gelten: Als »Mit-Mutter« könnte die Partnerin somit zweiter rechtlicher Elternteil werden. Bislang ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten, dass der zweite Elternteil ein Mann sein muss.

Im Entwurf ist von einer »moderaten Fortentwicklung« des Abstammungsrechts die Rede. Barley erklärte, das derzeitige Recht sei angesichts der Möglichkeiten der modernen Reproduktionsmedizin und der in der Gesellschaft gelebten Familienformen zum Teil nicht mehr zeitgemäß. Bei allen Überlegungen spiele das Wohl des Kindes eine sehr wichtige Rolle, fügte sie hinzu. Schätzungen zufolge könnte ein solches Gesetz Auswirkungen für rund 30.000 Kinder haben.

Voraussetzung für eine Mit-Mutterschaft ist den Angaben zufolge, dass die Betreffende mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, die Mutterschaft anerkannt hat oder nach einer ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung ihre Mutterschaft durch ein Gericht festgestellt wurde. Für jene, die eine künstliche Befruchtung ohne ärztliche Unterstützung vornehmen, gilt das nicht.

Keine Verbesserung für schwule Pärchen

Anders ist die Situation bei schwulen Paaren. Denn Mutter soll wie bisher die Frau bleiben, die das Kind geboren hat. Das gilt auch bei einer Embryospende und bei einer Leihmutterschaft, bei der eine Frau das Kind für eine andere austrägt. Das bedeutet ferner, dass die Frau, die Mutter des Kindes einer Leihmutter sein will, das auch künftig nicht legal sein darf.

Mutter, Vater oder Mit-Mutter kann indes auch eine intersexuelle oder transsexuelle Person sein, wie im Entwurf klargestellt wird. Festgehalten wird aber an dem Prinzip, dass es nur zwei Elternteile gibt - zwei Väter und eine Mutter sind also im Abstammungsrecht nicht vorgesehen. Ein schwuler Partner eines Vaters muss weiterhin den Weg der Adoption nehmen.

Bei der Vaterschaft sind ebenfalls Veränderungen geplant: Wenn sich ein unverheiratetes Paar gemeinsam in die Kinderwunschbehandlung begibt und die Frau durch eine Samenspende schwanger wird, ist der Mann bislang nicht der rechtliche Vater. Künftig aber soll er für das Kind rechtlich verantwortlich sein, da er durch seine Einwilligung in die künstliche Befruchtung »maßgeblich zur Entstehung des Kindes beigetragen hat«, wie es heißt.

Ein Kind soll laut Entwurf zudem einen Anspruch darauf haben, zu klären, wer der genetische Vater oder die genetische Mutter ist - sofern es mutmaßliche Kandidaten dafür gibt. Auch der mutmaßlich genetische Vater soll es leichter haben, die Vaterschaft klären zu lassen. Das Ergebnis hat aber keine Auswirkung auf den rechtlichen Status der beteiligten Personen.

Das Justizministerium befasst sich schon seit Jahren mit dem Thema: Im Sommer 2017 hat ein von dem Haus eingesetzter »Arbeitskreis Abstammungsrecht« nach zweijähriger Arbeit bereits Änderungen im Abstammungsrecht empfohlen. Denn durch Fortschritte in der Reproduktionsmedizin kommen immer häufiger Kinder zur Welt, die mindestens mit einem Elternteil nicht verwandt sind, wie bei der Samenspende. Bei der Embryospende, bei der eine Frau einen bei einer künstlichen Befruchtung übrig gebliebenen Embryo austrägt, ist das Kind genetisch sogar gar nicht mit dem Paar verwandt, das es aufziehen will. Barleys Entwurf soll nun gesellschaftlich diskutiert werden, bevor er in die Ressortabstimmung geht.

Gleichgeschlechtliche Ehen wurden im Juli 2017 mit der »Ehe für alle« zwar gesetzlich gleichgestellt. Allerdings blieb das Abstammungsrecht unverändert. Daher entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im vergangenen Oktober, dass nur die leibliche lesbische Mutter eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares von Gesetzes wegen rechtlicher Elternteil des Kindes isst. Die Ehepartnerin dürfe nicht als »weiterer Elternteil« in das Geburtenregister eingetragen werden. epd/nd

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