Nicht zu spät einreichen

Steuererklärung/Immobilieneigentum

  • Lesedauer: 2 Min.

Für gewisse Fälle behält es sich der Staat vor, die Einnahmen und Aufwendungen seiner Bürger zu schätzen und danach die Steuern zu berechnen. Zum Beispiel dann, wenn der Betroffene es versäumt hat, seine Steuererklärung fristgemäß abzugeben. Wem es später doch noch einfällt, dass er im Bereich von Vermietung und Verpachtung weit höhere Verluste hatte, der kommt nach Information der LBS damit möglicherweise zu spät. (Finanzgericht Köln, Az. 7 K 3999/08)

Ein Ehepaar mit Immobilienbesitz war vom Fiskus aufgefordert worden, seine Steuererklärung abzugeben. Weil dies nicht geschah, schätzten die Beamten die Besteuerungsgrundlagen und erließen einen entsprechenden Bescheid. Ohne konkrete Angaben der Betroffenen war die Behörde von rund 9000 Euro an Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen. Tatsächlich, so machte das Ehepaar später geltend, habe sich aus diesem Bereich ein Verlust in Höhe von 16 000 Euro ergeben. Die Steuerzahler forderten nachträglich eine Berücksichtigung dieser deutlich abweichenden Werte. Das Finanzamt weigerte sich, es kam zu einem gerichtlichen Verfahren in dieser Angelegenheit.

Die Juristen des Finanzgerichts Köln stellten sich auf die Seite der Beamten. »Zu Recht« habe es die Behörde abgelehnt, die verspätet eingereichten Angaben zu berücksichtigen. Solche Änderungen seien nämlich nur dann angebracht, wenn nachträglich Beweismittel bekannt würden und zudem den Steuerzahler kein grobes Verschulden an der Verzögerung treffe. Hier allerdings habe das Ehepaar die ihm zumutbare Sorgfalt »in einem ungewöhnlichen Maße verletzt«. Auch die persönlichen Verhältnisse ließen keinen schlüssigen Grund für die Nachlässigkeit erkennen.

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