Karlsruhe stärkt Rechte von Flüchtlingen

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Karlsruhe (epd/ND). Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Flüchtlingen gestärkt. Besteht ein Abschiebeverbot oder sind Flüchtlinge als politisch verfolgt anerkannt, dürfen sie bei einem ausländischen Haftbefehl nicht in Auslieferungshaft genommen werden. Im vorliegenden Fall hatten die deutschen Behörden bei dem kurdischen Beschwerdeführer ein Abschiebeverbot festgestellt und ihm wegen politischer Verfolgung Asyl gewährt. Der Mann hatte angegeben, dass er wegen seiner Aktivitäten in der PKK gefoltert und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Türkei berief sich 2006 auf die internationale Rechtshilfe und forderte die Auslieferung des Mannes. Daraufhin erließ das Amtsgericht Tiergarten in Berlin ohne Begründung einen Haftbefehl. Nach sechs Tagen wurde der Flüchtling jedoch wegen Haftunfähigkeit wieder entlassen. Vor dem Bundesverfassungsgericht machte er die Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit geltend.

Die Karlsruher Richter gaben dem Kurden recht. Zwar sähen die Gesetze bei einem Auslieferungshaftbefehl vor, dass der Beschuldigte in Auslieferungshaft genommen werden kann. In Fällen, bei denen aber ein Haftgrund offensichtlich nicht vorliegt oder die Auslieferung von vornherein unzulässig ist, müssten die betroffenen Personen wieder auf freien Fuß gesetzt werden.

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